Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 86Fedlex · Ergebnisbericht
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b
Der Begriff «werkvertragliche Lieferung» sei durch den in der Mehrwertsteuer üblichen Begriff der «Bearbeitungslieferung» zu ersetzen.
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e
Das Gremium empfiehlt, in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe k das Erfordernis «im Rahmen eines Werkvertrages» zu streichen. Dies sei in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e MWSTG ebenfalls umzusetzen. Weiter wird empfohlen, in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe k MWSTG das Erfordernis der Rücksendung an den Absender zu streichen. Dies sei in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e MWSTG nachzuvollziehen.
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f
Diese Bestimmung sei gemäss den Empfehlungen des Gremiums anzupassen. Es sei somit auf das Erfordernis der Rücksendung an den Absender und die Anforderung «im Rahmen eines Werkvertrages» sowie die Veranlagung zu verzichten.
Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Begriff «Einfuhrsteuerschuld» geändert werden solle. Erhoben werde die Einfuhrsteuer und nicht eine andere Abgabe.
Artikel 54 Absatz 4
Für die steuerpflichtigen Personen sei es einfacher, wenn die für die Bemessung der Steuerforderung massgebenden Regelungen in einer Bestimmung enthalten seien. Absatz 4 von Artikel 54 MWSTG sei daher materiell beizubehalten.
Artikel 56 Absatz 1
Es sei einzig auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a VE-BAZG-VG zu verweisen. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b VE-BAZG-VG betreffe Inlandabgaben. Er finde daher auf die Einfuhrsteuer nicht Anwendung. Zudem sei auf die Bemerkungen zu Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 5 VE-BAZG-VG zu verweisen.
Artikel 56 Absatz 2
Das Gremium lehnt die Streichung dieser Bestimmung ab und empfiehlt, hier zu regeln, wann die Einfuhrsteuerschuld fällig sei.
Artikel 56 Absatz 3
Das Gremium lehnt die Streichung von Artikel 56 Absatz 3 MWSTG ab und empfiehlt stattdessen, hier zu regeln, welche Bestimmungen des VE-BAZG-VG Anwendung finden würden.
Artikel 56 Absatz 4
Es sei wiederum einzig auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a VE-BAZG-VG zu verweisen. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b VE-BAZG-VG fände auf die Mehrwertsteuer keine Anwendung und Artikel 19 Absatz 2 VE-BAZG-VG sei eine Delegationsnorm.
Artikel 57
Das Gremium lehnt die Streichung von Artikel 57 MWSTG ab. Parallel zur Beibehaltung von Artikel 56 Absatz 2 MWSTG plädiert es für die Beibehaltung der Regelungen im MWSTG.
Artikel 58
Das Gremium empfiehlt von der Streichung dieser Bestimmung Abstand zu nehmen und die Regelung von Artikel 1 Absatz 4 Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze (SR 641.207.1) in Artikel 58 MWSTG zu überführen.