Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Artikel 61

Dieser Artikel sei nicht aufzuheben, sondern im Wortlaut an Artikel 29 Absatz 3 VE-BAZG-VG anzupassen.

Artikel 62 Absatz 1 und 1bis

Das Gremium habe in der Vernehmlassung zur Teilrevision des MWSTG empfohlen, die Einfuhrsteuer bei den als steuerpflichtige Personen im MWST-Register eingetragenen Personen mittels des Verlagerungsverfahrens zu erheben. Daraus ergebe sich, dass für die Erhebung der Einfuhrsteuer bei steuerpflichtigen Personen nicht das BAZG, sondern die ESTV zuständig sei. Die Zuständigkeit des BAZG beschränke sich daher auf die Erhebung der Einfuhrsteuer bei den nicht im MWST-Register eingetragenen Personen.

Artikel 62 Absatz 2

Der letzte Satz dieser Bestimmung erübrige sich, wenn die Erhebung der Einfuhrsteuer bei den im MWST-Register eingetragenen Personen der ESTV übertragen werde. Die ESTV sei aber neben dem BAZG bei den Befugnissen aufzuführen.

Artikel 63 Absatz 1

In der Vernehmlassungsvorlage zur Teilrevision des MWSTG sei vorgesehen, dass Leistungserbringer nach dem vorgeschlagenen Artikel 20a, d.h. die Betreiber elektronischer Plattformen, die im MWST-Register als steuerpflichtige Personen eingetragen seien, die Einfuhrsteuer im Verlagerungsverfahren abrechnen könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Einfuhren im Eigenhandel von elektronischen Plattformen im Verlagerungsverfahren abgerechnet werden sollten und die anderen Einfuhren von Gegenständen von im MWST-Register eingetragenen Unternehmen nicht. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sei die Anwendung des Verlagerungsverfahrens auf alle Einfuhren von im MWST-Register eingetragenen Personen im MWSTG vorzusehen.

Artikel 64

Das Gremium lehnt die Streichung der Aufzählung der Erlassgründe im MWSTG ab. Der in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a VE-BAZG-VG genannte Erlassgrund stimme materiell mit dem bisherigen Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG überein. Dasselbe gelte für den in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b VE-BAZG-VG aufgeführten Erlassgrund, der sich inhaltlich mit Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG decke.

Artikel 64 Absatz 2

Die Streichung dieser Bestimmung sei abzulehnen. Die Zuständigkeit des BAZG für die Bearbeitung eines Erlassgesuches und der ESTV sei im MWSTG festzuschreiben. Es seien auch die Anforderungen an ein Erlassgesuch im MWSTG zu nennen.

Artikel 64 Absatz 3

Das Gremium lehnt die Streichung dieser Bestimmung ab. Der Erlass setze rechtlich voraus, dass eine Steuerforderung festgesetzt und anerkannt sei. Das in Artikel 41 Absatz 2 VE-BAZG-VG vorgesehene Abstellen auf die Rechtskraft für den Beginn der Frist während der ein Erlassgesuch gestellt werden könne, stelle daher klar, dass die zu erlassende Forderung rechtsverbindlich festgesetzt sein müsse.

Artikel 65 Absatz 1

Da die Erhebung der Einfuhrsteuer bei im MWST-Register eingetragenen Personen der ESTV zugewiesen sei, müsse dies in dieser Bestimmung erwähnt werden.

Artikel 101 Absatz 4

Das Gremium empfiehlt, die Erhebung der Einfuhrsteuer bei im MWST-Register eingetragenen steuerpflichtigen Personen der ESTV zu übertragen. Es könne nicht sein, dass die