Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 94Fedlex · Ergebnisbericht
Artikel 4 Zollfreie Waren
Absatz 1 Buchstabe b
scienceindustries und VFAS wünschen eine Definition für Nämlichkeit und Fristen.
Absatz 1 Buchstabe c
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS weisen darauf hin, der Begriff «aus dem freien Verkehr» stamme aus dem aktuell geltenden Zollgesetz.
Absatz 1 Buchstabe d
COOP, Migros, SSC, IG Detailhandel Schweiz, SWISSMEM, Swiss Textiles, VFAS und sgv schlagen vor, die Verjährungsfrist gemäss Artikel 30 Absatz 1 VE-BAZG-VG sei zu erwähnen. Zusätzlich sollten die Zollabgaben bei der Ausfuhr von unveränderten Waren generell rückerstattet werden.
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS schreiben, die Einschränkung auf ausschliesslich «unveränderte Ware» und die zeitliche Limitierung seien wirtschaftsfeindlich und würden nicht der bestehenden Praxis entsprechen. Zudem sei der Begriff «aus dem freien Verkehr» zu ersetzen.
Absatz 2
COOP, Migros, IG Schweiz, SSC und sgv schlagen vor, ein Verweis auf Absatz 1 Buchstabe d sei einzufügen.
Artikel 5 Zollbefreiungen
Für sgv, SPEDLOGSWISS, réservesuisse, scienceindustries und HANDEL Schweiz ist unklar, warum Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h ZG nicht in den VE-BAZG-VG übernommen worden ist. Speziell im Hinblick auf Epidemien solle die Zollbefreiung für Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen bestehen bleiben.
Absatz 1 Buchstabe g
Der Verband Museen Schweiz (VMS) empfiehlt, Kunst- und Ausstellungsgegenstände aus der Kann-Vorschrift des Artikel 5 Buchstabe g VE-ZoG in die Liste der unbedingten Zollfreiheit des Artikel 4 Absatz 1 VE-ZoG zu übernehmen.
Bei Artikel 53 Absatz 1 MWSTG wird dessen Anpassung an die Liste der jedenfalls zollbefreiten Waren empfohlen. Auf zollbefreite «Kunst- und Ausstellungsgegenstände» sei künftig keine Mehrwertsteuer zu entrichten. Der steuerrechtliche Begriff des «Kunstwerks» sei zu überarbeiten und eine breite Auslegung des Begriffs «Kunst- und Ausstellungsgegenstände» umzusetzen.
Die KPMG AG schliesst sich dieser Stellungnahme sinngemäss weitgehend an.
Absatz 1 Buchstabe j
scienceindustries fragt nach, wie Proben und Muster definiert und welche Kriterien angewendet würden. Der sgv schlägt vor, dass die am Zollverfahren beteiligten Personen dies definieren könnten.
Absatz 1 Buchstabe k
sgv und scienceindustries schlagen vor, im Gesetzestext «mit nichtpräferentiellem oder präferentiellen Ursprung Schweiz» zu verwenden.