Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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Mit der WEA wurden bei den Durchdienern zwei Änderungen eingeführt, die sich auf die Bereitschaft der Armee auswirken: Zum einen werden seit 2018 in der gesamten Armee (inkl. in Durchdiener-Schulen) nur noch zwei (statt drei) RS durchgeführt, jeweils mit Start im Winter und Sommer. Zum anderen wurde die maximale Obergrenze der Ausbildungsdienstpflicht für die Mannschaft auf 280 Tage festgelegt. Diese beiden Änderungen führen dazu, dass während einer gewissen Zeitdauer im Jahr (7 bis 9 Wochen im Frühling und 1 bis 3 Wochen im Herbst) keine Durchdiener verfügbar sind, die ihre Grundausbildung abgeschlossen haben und als sogenannte «ausexerzierte» Armeeangehörige für sämtliche Aufgaben eingesetzt werden können. Diese grösseren Perioden ohne ausgebildete Bereitschaftsverbände bedeuten eine Lücke in der ersten Stufe des Bereitschaftssystems der Armee. Dies würde sich insbesondere auf die rasche Bewältigung nicht vorhersehbarer Ereignisse negativ auswirken oder wenn es darum geht, Aufgaben permanent zu erfüllen. Namentlich für Sicherungseinsätze dürfen ausschliesslich ausexerzierte Armeeangehörige eingesetzt werden.

Gestützt auf das Übergangsrecht hat der Bundesrat die Anzahl Ausbildungsdiensttage der Durchdiener bis Ende 2022 auf 300 Tage festgelegt.

Die Obergrenze soll nun auch im MG und in der nachfolgenden Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 20176 (VMDP) von 280 auf 300 Diensttage korrigiert werden. Die Anzahl Tage Ausbildungsdienst für Durchdiener richtet sich nach dem Bedarf der Armee. Die höhere Anzahl Ausbildungsdiensttage bei den Durchdienern im Vergleich zu den Angehörigen der Mannschaft ergibt sich aus dem Umstand, dass der Dienst am Stück geleistet wird.

Die unterschiedliche Behandlung von Durchdienern und der Mannschaft, die ihre Ausbildungsdiensttage im WK-Modus leisten, wurde bislang nie infrage gestellt. Im Gutachten Schindler vom 14. April 19997 (diese Rechtsauffassung wurde in der Botschaft zur Armee XXI übernommen8) und im Gutachten Schweizer vom 23. August 20109 wurde diese Ungleichbehandlung als zulässige Abweichung vom Milizprinzip qualifiziert, unter der Voraussetzung, dass ein Grossteil der Armee nach dem ordentlichen Ausbildungs- und Dienstleistungsmodell funktioniert (maximale Durchdienerquote) und eine funktionsbedingte Notwendigkeit für die eingesetzten Durchdiener in der Armee besteht.

Aus- und Weiterbildung von Sportsoldatinnen und -soldaten als Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Ausland

Sportsoldatinnen und -soldaten sind Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, die – bei Erfüllung gewisser Kriterien – im Fachstab Sport (Kompetenzzentrum Sport der Armee) eingeteilt sind und in diesem Rahmen Gelegenheit haben, sich sportlich weiterzuentwickeln. Ihre militärischen Dienstleistungen können sie unter der Obhut der verantwortlichen nationalen Sportverbände absolvieren, namentlich in Trainingslagern und an Wettkämpfen. Meist handelt es sich hierbei um Armeeangehörige im Milizdienst. Sie können ausserhalb des obligatorischen Militärdienstes (bis 30

6 SR 512.21

7 VPB 65 (2001), Nr. 38, S. 445 ff.

8 BBl 2002 896

9 Rainer Schweizer, Gutachten zu den verfassungs- und völkerrechtlichen Anforderungen an die Verteidigungskompetenz der Armee und das zukünftige Leistungsprofil sowie zu ausgewählten Fragen der Militärdienstpflicht, St. Gallen, 23. August 2010