Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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Es besteht folglich sowohl national als auch international Bedarf nach einer bereichsübergreifenden und unabhängigen Militärluftfahrtbehörde (MAA). Auf den 1. Januar 2018 wurde deshalb innerhalb des Armeestabs eine Projektorganisation einer solchen Behörde ins Leben gerufen. Diese hat sicherzustellen, dass die Luftwaffe strukturiert Zugang zum schweizerischen Luftraum hat. Sie dient überdies als Ansprechpartnerin im internationalen Umfeld, wenn beispielsweise ausländische Militärflugzeuge zu Trainingszwecken den schweizerischen Luftraum benutzen oder Schweizer Militärflugzeuge ausländische Lufträume. Sie prüft Zulassungen militärischer Luftfahrzeuge, damit diese den Luftraum benutzen können, und sie legt Anforderungen fest, die bei der Beschaffung militärischer Systeme zu berücksichtigen sind.

Als nationale Vertreterin der militärischen Luftfahrt in allen regulatorischen Belangen und als unabhängige Organisation für die Regulation und Aufsicht in der Militärluftfahrt soll die Militärluftfahrtbehörde in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Rahmenbedingungen für eine sichere und nachhaltige Entwicklung der Luftfahrt in der Schweiz sicherstellen – das BAZL für die zivile Luftfahrt, die Militärluftfahrtbehörde für die militärische. Dabei geht es darum, Rahmenbedingungen festzulegen, damit die Luftwaffe ihre operationelle Leistungsfähigkeit mit dem bestmöglichen Grad an Sicherheit gewährleisten kann. In ihrem Verantwortungsbereich soll die Militärluftfahrtbehörde überdies die Interessen der Schweizer Militärluftfahrt im nationalen und internationalen Umfeld wahren.

Mit der vorgesehenen Teilrevision des Luftfahrtgesetzes (LFG) sollen die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Aufgaben von BAZL und MAA festzulegen. Die Organisation der MAA und ihre Aufgaben werden in der Militärgesetzgebung auf Verordnungsstufe ausführlich festgelegt.

4.1.7 Rechte und Pflichten von Armeeangehörigen

Die vorgesehenen Anpassungen bei den Rechten und Pflichten von Armeeangehörigen stehen nicht direkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der WEA. Vielmehr geht es darum, die rechtlichen Grundlagen zu vervollständigen und zu präzisieren.

Feldpost und Portofreiheit als Teil der Versorgung

Im Auftrag des VBS ist die Feldpostdirektion verantwortlich für den Postdienst der Armee über alle Lagen. Als Organisationseinheit der Schweizerischen Post CH AG ist die Feldpostdirektion heute Bestandteil der zivilen Post und gleichzeitig zivil/militärisch der Logistikbasis der Armee zur Zusammenarbeit zugewiesen.

Mit den vorgeschlagenen Anpassungen von Artikel 29 MG soll für die Feldpost der Armee eine genügende gesetzliche Grundlage geschaffen werden. So soll namentlich die Portofreiheit für Armeeangehörige auf Gesetzesstufe geregelt werden, die bislang nur in Verordnungen ihren Niederschlag fand.

Militärisches Gesundheitswesen

Das militärische Gesundheitswesen ist ein integraler Bestandteil des schweizerischen Gesundheitswesens. Es umfasst medizinische, pharmazeutische und sanitätsdienstliche Leistungen. Die Armee erbringt diese in der Verantwortung des Bundes