Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten
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zugunsten der Stellungspflichtigen, der Armeeangehörigen und bezeichneter Dritter. Zu Letzteren gehören beispielsweise Amtsstellen der Bundesverwaltung (Dienstleistungen der Armeeapotheke), Angestellte der Militärverwaltung (Beiträge zur Arbeitssicherheit, Impfungen) oder zivile Patientinnen und Patienten, die im Einsatz im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) behandelt werden.
Obschon völlig unbestritten ist, dass die Armee diese Leistungen erbringt und dass die Armeeangehörigen Anspruch auf medizinische Betreuung haben, fehlte dafür bislang eine rechtliche Grundlage auf Gesetzesstufe. Dabei liegt die Herausforderung vor allem im föderalen Aufbau des schweizerischen Gesundheitswesens. Für die Regelung der zivilen medizinischen und pharmazeutischen Leistungserbringung und des Leistungsbezugs sind grundsätzlich die Kantone zuständig; die entsprechenden Kompetenzen sind in den kantonalen Gesundheitsgesetzen geregelt. Der Bund ist übergeordnet lediglich für die obligatorische Krankenversicherung, für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, für die Fortpflanzungs- und Transplantationsmedizin sowie für die Medizinalberufe und Heilmittelregulation zuständig. Dass für das militärische Gesundheitswesen eine gesetzliche Regelung analog zu den kantonalen Gesundheitsgesetzen bislang fehlt, führt zu Rechtsunsicherheiten. Dies insbesondere in der Zusammenarbeit mit den zivilen Gesundheitsinstitutionen. Kantonal geregelt ist beispielsweise die Aufsicht über die Ausübung von Berufen im Gesundheitswesen oder die Abgabe von Heilmitteln durch Fachpersonen. Ebenfalls bestehen je nach Kanton unterschiedliche Regeln bei den Rechten und Pflichten von Patientinnen und Patienten, etwa bezüglich der Herausgabe von Behandlungsunterlagen oder der Einwilligung in Behandlungen.
Diese Lücke in der Gesetzgebung soll geschlossen werden, indem das militärische Gesundheitswesen neu im Militärgesetz (Art. 34a MG) verankert wird. Damit wird das Gesundheitswesen für die Armee schweizweit einheitlich geregelt. Dabei wird im Militärgesetz der Grundsatz festgelegt, dass die Leistungen im militärischen Gesundheitswesen in der Verantwortung des Bundes erbracht werden. Die Details zur Leistungserbringung und zum Leistungsbezug sollen anschliessend in Form von Ausführungsbestimmungen in einer nachgeordneten Bundesratsverordnung geregelt werden. Dort wird es auch darum gehen, die Zusammenarbeit mit dem zivilen Gesundheitswesen zu regeln. Regelungsbedarf besteht namentlich im Bereich der Berufsausübung der Medizinalpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal) in der Armee, bei der Berechtigung zur Abgabe von Arznei- und Betäubungsmitteln, bei der Leistungserbringung in Kooperation mit dem zivilen Gesundheitswesen über alle Lagen und beim Informationsaustausch über die gesamte Behandlungskette.
Das Epidemiengesetz vom 28. September 201220 (EpG) regelt die Zuständigkeiten und Kompetenzen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten in der Zivilbevölkerung. In der Armee ist diese Thematik gegenwärtig in der Verordnung über seuchenpolizeiliche Massnahmen der Armee vom 25. Oktober 195521 geregelt. Diese Verordnung stützt sich auf Artikel 35 MG ab. Dieser Artikel in der aktuellen Fassung ist allerdings hinsichtlich Zuständigkeiten und Massnahmen nicht im angezeigten Umfang mit dem EpG abgestimmt. Im EpG wird insbesondere nicht geregelt, wie dieses in der Armee zu vollziehen ist. Mit der Anpassung von Artikel 35 Absatz 1 EpG wird neu die Grundlage dafür geschaffen, die Zuständigkeiten und die
20 SR 818.101
21 SR 510.35