Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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Massnahmen für die mit dem EpG abgestimmte Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen in der Armee zu regeln. Die Verordnung über seuchenpolizeiliche Massnahmen der Armee soll entsprechend revidiert werden.

Neben der Regelung des militärischen Gesundheitswesens im MG sollen auch beim Datenschutz - im Umgang mit medizinischen Informationen - Lücken in der Gesetzgebung geschlossen werden. Dazu sollen verschiedene Artikel des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme vom 3. Oktober 200822 (MIG) angepasst werden. Dabei geht es darum, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen des militärischen und des zivilen Gesundheitswesens zu regeln. Die neue Regelung wird es erlauben, Patientinnen und Patienten über die gesamte Behandlungskette im militärischen und zivilen Bereich durchgängig in gleich hoher Qualität zu beurteilen und zu betreuen. Stehen die Patientinnen und Patienten unter der Verantwortung des militärischen Gesundheitswesens, können medizinische Leistungen im militärischen wie auch im zivilen Gesundheitswesen aufgrund zeitgerechter gegenseitiger Information sicher erbracht werden.

4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die vorliegend geplanten Änderungen und die daraus resultierenden Aufwände stehen in einem vertretbaren und ausgewogenen Verhältnis zueinander. Die neuen Bestimmungen können in den bestehenden Strukturen und dem bewilligten Kreditrahmen umgesetzt werden.

4.3 Umsetzungsfragen

Die vorgesehenen Massnahmen sollen – unter Vorbehalt der Zustimmung der eidgenössischen Räte – auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden.

Die vorliegenden Erlassentwürfe sind durch Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Die inhaltlichen Stossrichtungen ergeben sich aus den vorliegend geplanten Änderungen und dem erläuternden Bericht. Der Bundesrat und das VBS werden diese Ausführungsbestimmungen im Hinblick auf das geplante Inkrafttreten der Erlasse auf den 1. Januar 2023 rechtzeitig im Voraus erarbeiten und auf denselben Zeitpunkt hin verabschieden.

5 Erläuterung der einzelnen Artikel

5.1 Militärgesetz

Art. 13 Abs. 1 Bst. abis

Rekrutierte, welche die RS am Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, nicht geleistet oder nicht bestanden haben, sollen nach Artikel 49 Absatz 2 aus der Armee entlassen werden. Auch mit der Entlassung aus der Armee bleiben sie

22 SR 510.91