Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten
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weiterhin militärdienstpflichtig bzw. unterliegen in der Folge der Meldepflicht nach den Artikeln 25 und 27 und der Ersatzpflicht. Die Militärdienstpflicht besteht für diese Personen bis zum Ende des 12. Jahres nach der Entlassung aus der Armee. Mit dieser Regelung soll eine Anpassung bezüglich der Altersgrenze für die Meldepflicht und die Ersatzpflicht vorgenommen werden.
Art. 13 Abs. 1 Bst. b
Der bei der letzten Revision23 revidierte Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b bestimmt die Altersgrenzen der Militärdienstpflicht und ist bezüglich der Gleichbehandlung der höheren Unteroffiziere und im Sinne der Wehrgerechtigkeit zu korrigieren.
Mit den neuen Bestimmungen sind die meisten Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fouriere und Adjutant Unteroffiziere militärdienstpflichtig bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden, während diejenigen, die in einem Stab eines grossen Verbandes eingeteilt sind, dies bis zum Ende des 50. Altersjahres sind. Diese Unterscheidung ist notwendig, damit sichergestellt werden kann, dass alle Angehörigen der Armee die Möglichkeit erhalten, ihre Ausbildungsdienstpflicht zu erfüllen. Ferner leisten höhere Unteroffiziere in Stäben grosser Verbände weniger Diensttage pro Jahr als die anderen höheren Unteroffiziere, weshalb sie mehr Zeit brauchen, um die Militärdienstpflicht zu erfüllen. Das gleiche gilt auch für Stabsadjutanten, Hauptadjutanten und Chefadjutanten. Insbesondere sollen auch Hauptadjutanten, die nicht in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind, die Möglichkeit erhalten, den Grad Chefadjutant zu erreichen, weshalb hier die Altersgrenze auf 50 erhöht wird.
Art. 13 Abs. 2 Bst. c
Inskünftig sollen Subalternoffiziere und Hauptleute auf freiwilliger Basis weiterhin Ausbildungsdienst leisten können, sofern ein Bedarf der Armee besteht bzw. die Funktion nicht durch einen AdA besetzt werden kann. Gerade ehemalige Einheitskommandantinnen und -kommandanten haben eine lange Ausbildung durchlaufen, bis sie ihre Funktion übernehmen konnten, und könnten ihr erworbenes Wissen der Armee länger zur Verfügung stellen. Aufgrund der heutigen Regelung (Art. 13 Abs. 1 Bst. d) werden sie jedoch mit 42 aus der Militärdienstpflicht entlassen.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c
Es ist möglich, dass militärische Kader, die eine Ausbildung zum höheren Unteroffizier oder Offizier absolviert haben, nach heutiger Grundlage einen Tag vor einem bzw. sogar während eines Fortbildungsdienstes aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, falls sie einer in Artikel 18 definierten beruflichen Tätigkeit nachgehen. Eine sofortige Befreiung nach Artikel 18 erschwert die auf mehrere Jahre ausgerichtete Personalplanung der grossen Verbände erheblich. Zudem muss bei einer höheren Kaderausbildung auch der Kosten-/Nutzen-Aspekt berücksichtigt werden. Die Armee investiert viel Geld und Zeit in die Ausbildung der höheren Kader, in Verbindung mit einer darauf ausgerichteten Kadernachwuchsplanung. Ausgebildete
23 BBl 2014 6955