Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten
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höhere Kader haben deshalb ihre Militärdienstpflicht zu erfüllen. Die zu leistenden Diensttage werden in den entsprechenden Ausführungsverordnungen geregelt.
Eine Dienstbefreiung steht in gewissem Widerspruch zur allgemeinen Militärdienstpflicht. Deshalb ist sie im Interesse der Wehrgerechtigkeit restriktiv zu handhaben, was sich mit der Hauptberuflichkeit als einheitliche Grundvoraussetzung mitbeeinflussen lässt. Insbesondere soll mit dieser Präzisierung verhindert werden, dass Teilzeitangestellte bestimmter Berufsgruppen von der Militärdienstpflicht befreit werden können.
Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einem mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens während 35 Stunden in der Woche ausgeübt wird (vgl. auch Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee vom 8. September 199324). In der heutigen Fassung des Artikels 18 wird die Hauptberuflichkeit nur bei den Rettungsdiensten, den Polizeidiensten und bei den Feuerwehren und Wehrdiensten vorausgesetzt. Damit gelten nicht für alle aufgeführten Berufsgruppen die gleichen Voraussetzungen. Mit den Anpassungen soll allen aufgeführten Berufsgruppen, welche die Voraussetzung der Hauptberuflichkeit nicht erfüllen, die Dienstbefreiung nicht mehr gewährt werden. Einzige Ausnahme sind die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören. Damit gelten im Sinne der Wehrgerechtigkeit die gleichen Voraussetzungen für die Dienstbefreiungen für die Berufsgruppen in Buchstaben c.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4
Eine Dienstbefreiung nach Artikel 18 setzt in jedem Fall voraus, dass es sich bei der anspruchsgebenden Funktion um eine unentbehrliche Tätigkeit handelt. Mit der Präzisierung der neuen zwingenden Auflage «mit Status Polizist/in» ist gewährleistet, dass Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten als hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten nicht mehr dienstbefreit werden.
Der Status «Polizist/in» bedeutet, dass diese Angehörigen der Armee über einen entsprechenden eidgenössischen Fachausweis verfügen und dass sie als hauptberufliche Angehörige der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden zur Erfüllung der gerichts-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben eingesetzt werden. Sie können als Polizisten im Rahmen ihrer Auftragserfüllung polizeiliche Massnahmen durchsetzen oder polizeilichen Zwang ausüben.
Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten hingegen werden als Polizeigehilfen zur Unterstützung der Einsatz- und Strassenverkehrseinheiten, als Gefangenenbegleiterinnen und Gefangenenbegleiter, Obejtschützerinnen und Objektschützer, Parkplatzwärterinnen und Parkplatzwächter und als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einsatzzentralen und Interventionszentren eingesetzt, besitzen jedoch keinen Status als Polizisten. Bei einem Sicherheitsassistenten handelt es sich nicht um eine Funktion, die in ausserordentlichen Lagen zur Wahrung der inneren Sicherheit unentbehrlich ist. Mit dieser Regelung soll klargestellt werden, dass nur AdA
24 BBl 1993 IV 1