Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten
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dienstbefreit werden können, die den «Status eines Polizisten» innehaben und eine unentbehrliche Tätigkeit ausüben.
Art. 18 Abs. 2
Im Rahmen dieser Revision wird die Gelegenheit wahrgenommen, die französische und italienische Übersetzung zu korrigieren. Im Bereich der Dienstbefreiung wird im französischen Text «membres professionels à titre principal d'instructions» durch den in der deutschen Version verwendeten Begriff der Hauptberuflichkeit «employés à plein temps» ersetzt.
Art. 18 Abs. 5
Die Dienstbefreiung für Angestellte des zivilen Flugsicherungsdienstes soll ebenfalls an die Bedingung der Erfüllung der RS geknüpft werden. Eine Dienstbefreiung ist somit erst möglich, wenn mindestens die RS absolviert worden ist. Mit der vorgesehenen Anpassung dieses Absatzes, der bei der letzten Revision hinzugefügt wurde, werden die Angestellten der Flugsicherungsdienste mit den anderen Berufsgruppen in Buchstabe c Ziffern 1 bis 7 im Sinne der Wehrgerechtigkeit gleichgestellt.
Art. 18 Abs. 6
AdA absolvieren während des Cyber-Lehrganges eine fachspezifische Ausbildung mit der Möglichkeit, nach dem Abschluss des Lehrganges die Berufsprüfung zum «Cyber Security Spezialist» mit eidgenössischem Fachausweis zu absolvieren. Das Risiko besteht, dass Armeeangehörige aufgrund ihres Fachwissens bei SBB, Swisscom, Post, EJPD usw. beruflich angestellt und dadurch gestützt auf Artikel 18 von der Militärdienstpflicht befreit werden. Somit gehen der Armee aufwendig ausgebildete Fachspezialistinnen und -spezialisten verloren, ohne dass die Armee von ihrer Investition hätte profitieren können. Dies soll mit dem neuen Absatz 6 verhindert werden.
Art. 20 Abs. 1terdritter Satz
Die vor der Einführung der WEA gültige Bezeichnung «Führungsstab der Armee» wird durch die aktuell korrekte Bezeichnung «Kommando Operationen» ersetzt. Zudem wird die Funktion des Kreiskommandanten geschlechtergerecht genannt.
Art. 26 Besondere Pflichten
Aufgrund eines Entscheides des Militärkassationsgerichts vom 1. Dezember 2017, bestätigt in einem weiteren Entscheid vom 23. November 2018, werden Aufgebote zu einer medizinischen Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit gemäss Artikel 20 sowie Aufgebote zur persönlichen Befragung bei Personensicherheitsprüfungen gemäss Artikel 113 nicht als Aus- oder Fortbildungsdienst im Sinne von Artikel 41 qualifiziert. Damit kann ein Nichterscheinen auch nicht gemäss Militärstrafgesetz sanktioniert werden. Es wird deshalb in Artikel 26 eine gesetzliche Grundlage geschaffen, damit auch diese besonderen Dienstleistungen ˗ als Amtstermine ˗ korrekt geregelt sind. Ansonsten müsste die Militärjustiz nach dem Grundsatz