Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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«nulla poena sine lege stricta» auch künftig die Durchsetzbarkeit von solchen Aufgeboten verneinen. Eine entsprechende Anpassung soll auch im Militärstrafgesetzbuch stattfinden.

Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz

Der Artikel 5 regelt die Meldepflicht der vom Militärdienstpflicht befreiten Doppelbürger. Die Meldepflicht wird in Artikel 27 definiert, es werden aber explizit nur die Stellungs- und die Militärdienstpflichtigen genannt. Nicht aufgeführt sind hier die nicht militärdienstpflichtigen Doppelbürger gemäss Artikel 5. Mit der Ergänzung, dass auch die nicht militärdienstpflichtigen Doppelbürger betroffen sind, wird diese Unschärfe ausgeräumt.

Art. 29 Versorgung

Die bestehende Bestimmung regelt die Versorgung der Angehörigen der Armee im Militärdienst (Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen). Nicht erwähnt ist bis anhin die Versorgung mit dem Feldpostdienst, was nun mit der Einführung eines neuen Absatzes 3 erfolgen soll. Die Absätze 1 und 2 gemäss Revisionsentwurf entsprechen sinngemäss dem heutigen Absatz 1; Absatz 4 gemäss Revisionsentwurf gibt wörtlich den heutigen Absatz 2 wieder.

Die Feldpost existiert seit 130 Jahren und verfügt seit rund 100 Jahren über Rechtsgrundlagen auf Verordnungsstufe, ohne dass die Feldpost und insbesondere der Grundsatz der Portofreiheit für AdA auf Gesetzesstufe geregelt sind. Ausgehend vom Grundsatz, dass staatliches Handeln gesetzeskonform zu erfolgen hat, wird nun eine Rechtsgrundlage für die Feldpost und der Grundsatz der Portofreiheit in das MG aufgenommen.

Art. 31 Abs. 1

Entsprechend dem heutigen Verständnis der Wissenschaft wird der Begriff «seelsorgerische» zu «seelsorgliche» geändert.

Art. 34a Militärisches Gesundheitswesen

Das zivile schweizerische Gesundheitswesen ist föderalistisch organisiert. Die Kompetenzen und Aufgaben werden überwiegend mit den kantonalen Gesundheitsgesetzen geregelt. Nach Artikel 41b der Bundesverfassung (BV) setzen sich Bund und Kantone in Ergänzung zur persönlichen Verantwortung und privaten Initiative dafür ein, dass jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält. Für das militärische Gesundheitswesen besteht derzeit keine entsprechende gesetzliche Grundlage. Mit der beantragten Änderung zum MG soll diese mit Artikel 34a geschaffen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Umsetzung in einer Ausführungsverordnung. Es geht hier insbesondere darum, die Tätigkeiten der medizinischen Fachpersonen und die Leistungserbringung nach den geltenden regulatorischen Vorgaben auch für die Armee verpflichtend zu regeln. Der Bund stellt dadurch sicher, dass die medizinische Versorgung der Stellungspflichtigen, der Patientinnen und Patienten der Armee und bezeichneter Dritter (z.B. zugunsten ziviler Mitarbeitenden des VBS in bestimmten Bereichen wie Arbeitssicherheit oder Impfungen) gewährleistet wird. Die Position des militärischen Gesundheitswesens