Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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als integraler Bestandteil des schweizerischen Gesundheitswesens wird hiermit festgelegt.

Art. 35 Abs. 1

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Umsetzung von Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von übertragbaren Krankheiten in der Armee und von der Armee auf die Bevölkerung und die diesbezüglichen Zuständigkeiten neu in einer Ausführungsverordnung. Bislang oblag dem Bundesrat die unmittelbare Anordnung entsprechender Massnahmen. Diese Zuständigkeitsordnung steht in einem Spannungsverhältnis zum EpG und erweist sich in der Umsetzung, insbesondere in dringlichen Situationen, als nicht zweckmässig.

Im EpG wird nicht geregelt, wie dessen Vollzug in der Armee umzusetzen ist. Einzig der Botschaft vom 3. Dezember 201025 lässt sich entnehmen, dass in der Armee die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt die Aufgaben einer Kantonsärztin oder eines Kantonsarztes wahrnimmt und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen in Absprache mit den betroffenen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten umsetzt (BBl 2011 311 S. 402 zu Art. 53). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Zuweisung der betreffenden Kompetenzen an die Oberfeldärztin oder den Oberfeldarzt in einer Ausführungsverordnung als naheliegend.

Gemäss Artikel 31 und 40 EpG sind die Kantone zuständig zur Anordnung von Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (Quarantäne, Absonderung, Überwachung) sowie gegenüber der Bevölkerung (Veranstaltungsverbote, Betreten von Gebäuden verbieten usw.). Mit der Harmonisierungsvorgabe des militärischen Gesundheitswesens mit dem EpG wird künftig sichergestellt, dass sämtliche Massnahmen sowohl im zivilen als auch im militärischen Umfeld aufeinander abgestimmt sind.

Art. 38 (betrifft nur den französischen Text)

Im Rahmen dieser Revision wird die Gelegenheit wahrgenommen, die französische Übersetzung eines alten Begriffs zu korrigieren. Im Bereich des Dienstverschiebungswesens wird im französischen Text «permutations de service» durch den in den weiteren rechtlichen Grundlagen verwendeten Begriff «déplacement de service» ersetzt. Dieser wird insbesondere auch in den rechtlichen Grundlagen zur Dienstverschiebung in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen verwendet.

Art. 42 Abs. 2

Die Obergrenze der Ausbildungsdienstpflicht für die Mannschaftsgrade (mit Ausnahme der Rekrutinnen und Rekruten) der Durchdienenden wird von 280 auf 300 Diensttage korrigiert. Die Korrektur erfolgt aufgrund des Parlamentsentscheids, die Ausbildungsdienstpflicht der Mannschaftsgrade, die Wiederholungskurse leisten, lediglich auf 245 Diensttage zu reduzieren (und nicht – wie ursprünglich geplant – auf 225), ohne dass die Ausbildungsdienstpflicht bei den Durchdienenden ebenfalls angepasst worden wäre. Die Anpassung entspricht der gegenwärtigen, bewährten und vorerst zeitlich auf die WEA-Übergangsfrist begrenzten Regelung. Sie soll das

25 BBl 2011 402