Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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in der Botschaft zur WEA vorgesehene Ausbildungsdienstpflichtverhältnis zwischen den Ausbildungsmodellen Wiederholungskurs und Durchdienenden zugunsten der Wehrgerechtigkeit dauerhaft verankern. Die Anzahl Tage Ausbildungsdienst für Durchdiener richtet sich nach dem Bedarf der Armee. Die höhere Anzahl Ausbildungsdiensttage bei den Durchdienenden im Vergleich zu den Armeeangehörigen, die Wiederholungskurse leisten, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Dienst am Stück geleistet wird.

Art. 48a Abs. 3

Spitzensportlerinnen und -sportler sowie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Funktionärinnen und Funktionäre können als AdA obligatorischen und freiwilligen Militärdienst im Ausland für die Leistungsentwicklung und Wettkämpfe der Spitzensportlerinnen und -sportler nutzen. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201126. Die Verordnung über den Militärsport27 führt diese gesetzliche Bestimmung weiter aus.

Diese Form von Militärdienstleistung im Ausland zur Förderung des Spitzensports ist jedoch von ganz besonderer Art und hat mit einer normalen Militärdienstleistung, bis auf ein paar Formalien, wenig gemein. Zwar sind die betroffenen Personen militärversichert und haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung und Sold. Sie befinden sich nach formeller Betrachtungsweise im Militärdienst. Faktisch sind sie jedoch im Wesentlichen Zivilisten gleichgestellt. So agieren die Spitzensportlerinnen und -sportler sowie ihre Begleitpersonen im Ausland völlig autonom. Sie bestimmen ihre Tätigkeiten im Rahmen der Leistungsentwicklung und der Wettkämpfe völlig frei von Weisungen bzw. Auflagen der Armee, sind in keinerlei Dienstbetrieb eingebunden und tragen auch keine Uniform. Sie erfüllen dabei auch keine Armeeaufgaben gemäss BV und MG.

Vor diesem Hintergrund passen einige Bestimmungen des MG nicht zu dieser Art von Militärdienstleistung. Ein Beispiel bildet Artikel 29 MG. Gemäss dieser Bestimmung erhalten die Angehörigen der Armee im Militärdienst vom Staat Sold und Verpflegung. Weiter kommt der Staat nach dieser Bestimmung für ihre Unterkunft und ihre Dienstreisen auf. Es wäre jedoch stossend, wenn im Fall der Spitzensportlerinnen und -sportler sowie ihrer Begleitpersonen die Schweizerische Eidgenossenschaft weltweit Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen im Rahmen der Leistungsentwicklung und der Wettkämpfe bezahlen müsste. Bereits bisher kamen die genannten Personen bzw. Dritte (etwa Sportverbände) für diese Kosten im Zusammenhang mit Auslandaufenthalten vollumfänglich selber auf. Im Sinn der Rechtssicherheit braucht es aber entsprechende Regelungen auf Stufe Gesetz und Verordnung.

Der Bundesrat muss ermächtigt werden, überall dort, wo die Regelungen des MG nicht zu dieser Art von Militärdienstleistung passen, auf Verordnungsstufe abweichende Bestimmungen zu erlassen. Dies gilt insbesondere auch für die Bereiche Ausrüstung und Material (Art. 105 ff. MG) und Haftung (Art. 135 ff. MG).

26 SR 415.0

27 SR 512.38