Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten
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Art. 48c Aus- und Weiterbildung Cyber-Spezialisten
Um die Qualität der Ausbildung von Angehörigen der Armee aus dem Fach- und Querschnittsbereich Cyber weiter zu erhöhen, Synergien mit Dritten zu nutzen und Anforderungen der Nationalen Cyberstrategie Schweiz umzusetzen, wird die armeeinterne Ausbildung durch ein Praktikum ergänzt. Das Praktikum wird in Kooperation mit externen Partnern durchgeführt und kann auf Nachfrage der Armee initialisiert werden. Durch diese Kooperation können erlernte Fähigkeiten vertieft und erweitert und in die Armee zurückgeführt werden. Es geht darum, die Grundausbildung der Angehörigen des Cyberlehrganges ausserhalb der Armee in ihrer jeweiligen Funktion, aber in einer anderen Organisation zu erweitern. In einem externen Umfeld können die Prozesse und Instrumente unterschiedlich sein. Möglich sein soll auch die Schulung von Ausbildungsinhalten, die in der Armee anders ausgeprägt sind. Die logistische Verantwortung während der externen Aus- und Weiterbildung verbleibt bei der Armee. Vereinbarungen zur Qualitätssicherung werden von der FUB ausgearbeitet. Diese ist auch zuständig für die Vor- und Nachbereitung der externen Praktika. Partner für die Durchführung eines Praktikums sind vorzugsweise kantonale Behörden, Betreiber kritischer Infrastrukturen und Schweizer Unternehmen, die im Bereich IT/Cyber tätig sind.
Art. 48d und 52
Zivile Behörden und private Organisationen können bei ihrer Aufgabenerfüllung an die Grenzen ihrer eigenen Möglichkeiten stossen und brauchen die Unterstützung der Armee. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Unterstützung gewährt werden. Mit der Revision des MG per 1. Januar 2018 wurden die entsprechenden Bestimmungen von Artikel 52 eingefügt. Die notwendigen Ausführungsbestimmungen wurden erlassen. Die Bedürfnisse in der Praxis haben jedoch gezeigt, dass diese nicht nur mit Formationen im Ausbildungsdienst, sondern auch mit Armeeangehörigen in der Grundausbildung erfüllt werden können. Damit dies möglich wird, soll der Inhalt des bisherigen Artikels 52 unter dem Kapitel «Ausbildungsdiente der Formationen» grundsätzlich integral in den Artikel 48d unter das Kapitel «Allgemeine Bestimmungen» verschoben werden. Der bisherige Wortlaut soll nur mit einem neuen Absatz 6 leicht angepasst werden. Der Bundesrat soll künftig für zivile Anlässe oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung in beschränktem Rahmen Unterstützungen bewilligen können, mit denen kein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen für die Angehörigen der Armee verbunden ist. Ohne eine solche Ausnahmebestimmung könnten künftig einige Anlässe von nationaler oder internationaler Bedeutung nicht mehr in gewohnter Weise unterstützt werden. Damit würde deren künftige Durchführung gefährdet, was nicht im Interesse der Schweiz wäre.
Gliederungstitel vor Art. 65
Der fünfte Titel beschreibt heute den Einsatz der Armee und die der Armee zukommenden Polizeibefugnisse. Gesetzessystematisch sollen die Bestimmungen über die Polizeibefugnisse der Armee in einem eigenen Titel (5a. Titel) geregelt werden.