Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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Art. 70 Abs. 1 Bst. c

Gemäss Artikel 70 Absatz 1 ist der Bundesrat zuständig, AdA für Einsätze zur Katastrophenhilfe im Ausland aufzubieten und den zivilen Behörden zuzuweisen. In letzter Zeit erforderte dies aufgrund der Dringlichkeit der Einsätze vermehrt Zirkulationsbeschlüsse des Bundesrats. Neu soll dem VBS die Kompetenz eingeräumt werden, dringliche Hilfseinsätze kleinerer unbewaffneter Armeedetachemente auf Antrag des EDA selber zu bewilligen. Damit können politisch unproblematische Einsätze verzugslos bewilligt werden und der Bundesrat wird von diesen Geschäften entlastet. Das VBS soll den Bundesrat im Gegenzug über die bewilligten Einsätze informieren.

Art. 72 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen

Die sicherheitspolitischen Erfordernisse verlangen, dass grössere Teile der Armee rasch aufgeboten werden können. In Artikel 79 und der gestützt auf diese Bestimmung erlassenen Ausführungsverordnung, werden die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen für den Fall eines Aktivdienstes geregelt. Auch im Fall eines Assistenzdienstes zur Unterstützung ziviler Behörden müssen im Rahmen des neuen Bereitschaftssystems für die Kantone und Gemeinden bestimmte Pflichten und Aufgaben bestehen. Die in dieser Beziehung bestehende Regelungslücke soll mit dem neuen Artikel 72 geschlossen werden.

Gliederungstitel vor Art. 92

Der fünfte Titel beschreibt heute den Einsatz der Armee und die der Armee zukommenden Polizeibefugnisse, die in Kapitel 5 dieses Titels abschliessend geregelt werden.

Gesetzessystematisch sollen die Bestimmungen über den Einsatz der Armee in einem eigenen Titel (Fünfter Titel) und die Polizeibefugnisse der Truppe im Dienst und der bewaffneten Angestellten der Militärverwaltung in einem neuen Titel (5a. Titel) geregelt werden. Damit wird klargestellt, dass die Polizeibefugnisse auch ausserhalb eines Einsatzes der Armee bestehen.

Art. 92 Grundsätze

Die Grundsätze definieren im geltenden Gesetz in konkreter Weise, welche Polizeibefugnisse der Truppe im Ausbildungsdienst und im Einsatz zustehen und wann der Waffengebrauch zulässig ist. Diese Befugnisse müssen auch zivilen Mitarbeitenden der Militärverwaltung zustehen, wenn sie in ihrer Auftragserfüllung zugunsten oder anstelle der Armee einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind. Bei ihnen steht der Selbstschutz (Notwehr) oder der Schutz unmittelbar bedrohter Dritter (Notwehrhilfe) im Vordergrund. Die neu vorgesehene Befugnis schliesst deshalb auch den Waffengebrauch ein, was voraussetzt, dass zivile Mitarbeitende bewaffnet werden können. Diese können in der Ausführung ihrer Arbeit Gefährdungen ausgesetzt sein, die gegen ihre Person, gegen Mitarbeitende, zivile Unterstützungspersonen (wie Servicepersonal von Sicherheits- und Überwachungssystemen) oder gegen Anlagen gerichtet sind.