Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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Die bestehende Bestimmung, wonach der Bundesrat die Einzelheiten auf Verordnungsebene regelt, wird folgerichtig um den Kreis der zivilen Mitarbeitenden und den ihnen zufallenden Aufgaben erweitert. Vorgesehen ist die Anpassung der VPA.

Art. 99 Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz (betrifft nur den französischen Text), zweiter Satz und 3 Bst. e

In der Sachüberschrift und im ersten Satz der französischen Version wird eine formelle Korrektur vorgenommen, «service de renseignement» an Stelle von «service de renseignements».

Gemäss Artikel 99 hat der NDA zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungsdienst und den Assistenzdienst im Ausland.

Die Einsätze der Armee finden zurzeit hauptsächlich im Inland, im Rahmen von subsidiären Sicherungseinsätzen im Assistenzdienst statt (z.B. WEF). Auch für diese Form von Einsätzen ist die Armee auf Informationen über eine mögliche Gegenseite (aktuelles Lagebild) angewiesen. Insbesondere soll daraus die Gefährdung der Truppe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zugunsten der zivilen Behörden und im Umfeld des Einsatzes abgeleitet werden können. Der Gesetzgeber wollte ursprünglich, im Nachgang zur Fichen-Affäre, eine strikte Trennung zwischen den Einsätzen des NDA im Ausland einerseits und denjenigen des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) andererseits. In den vergangenen Jahren wurden jedoch die subsidiären Sicherungseinsätze der Armee im Inland immer wichtiger. Der geltende Artikel 99 lässt es streng genommen nicht zu, dass der NDA bei solchen Einsätzen unterstützt.

Im Rahmen des Nachrichtenverbundes durch den NDB muss aber dessen Unterstützung durch den NDA zulässig sein. Die V-NDA sieht dies bereits vor und die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) hat eine Empfehlung der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND) bestätigt, dafür besorgt zu sein, dass das MG bei der nächsten Revision entsprechend der heutigen Regelung in der V-NDA angepasst wird.

Art. 104 Abs. 1

Bis zum 31. Dezember 2017 absolvierten die Fachoffiziere für ihre künftige Funktionsübernahme einen technischen Lehrgang (TLG), der ihnen das militärische Fachwissen für die Ausübung ihrer Funktion vermittelte (beispielsweise TLG Komm für Presse- und Informationsoffiziere). Ein Grossteil der TLG sind neu in den Führungslehrgang (FLG) integriert worden. Die TLG sind somit keine separaten Lehrgänge mehr. Die Fachoffiziere benötigen jedoch für ihre Funktionsübernahme militärische Fachkenntnisse. Entsprechend muss für die Fachoffiziere die Absolvierung eines geeigneten Ausbildungsdienstes wieder vorgesehen werden.

Art. 106a Bewirtschaftung, Unterhalt und Schutz

Gemäss Artikel 106a sorgt der Bund für die Bewirtschaftung und den Unterhalt des Armeematerials. Unter diese allgemeine Formulierung fallen auch Munition, Sprengstoffe oder sensitive Führungsmittel.