Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Zur Präzisierung des Auftrages und in Übereinstimmung mit der in Artikel 92 neu vorgesehenen Kompetenz zur Bewaffnung bestimmter ziviler Mitarbeitenden ist der Auftrag des Bundes in Artikel 106a Absatz 1 durch den «Schutz» von Armeematerial und «Führungs- und Einsatzmittel» zu ergänzen.

Art. 113 Abs. 7

In Absatz 7 werden neu die Berufsgruppen Seelsorgerinnen und Seelsorger, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee als meldeberechtigte Personen aufgenommen. Diese Personen sollen neu ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt werden, bei Anzeichen, Hinweisen oder einem Verdacht einer Gefährdung mit, oder eines Missbrauchs der persönlichen Waffe, den zuständigen Stellen des VBS Meldung zu erstatten.

Zu den Betreuungsdiensten der Armee gehört die Armeeseelsorge, der Psychologisch-Pädagogische Dienst der Armee und der Sozialdienst der Armee. Die drei Dienste stehen den Angehörigen der Armee während des Truppendienstes, sowohl in der Ausbildung als auch im Einsatz, als Ansprechstelle im Rahmen aller Aufgaben der Armee zur Verfügung. Die erwähnten Personen haben durch ihren Auftrag sehr engen Kontakt mit Angehörigen der Armee.

Art. 114 Abs. 4

Die entsprechende Ausführungsverordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wurde per 1. Januar 2019 aufgehoben28. Die Ausnahmen betreffend die Verwendung der persönlichen Ausrüstung für private Zwecke werden seither vom Bundesrat in der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen vom 21. November 201829 geregelt.

Art. 121 Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen, Sektionschefs und

Sektionschefinnen

Für die Funktionen Kreiskommandant und Sektionschef werden geschlechtergerechte Bezeichnungen eingeführt.

Art. 128a Abs. 1

In der französischen Fassung wird der Begriff Plangenehmigung präzisiert, indem «procédure d'approbation» durch «approbation des plans» ersetzt wird.

Art. 149 Verordnungen der Bundesversammlung

Mit der Revision von Artikel 29 muss auch der Verweis auf Absatz 4 in Artikel 149 angepasst werden.

28 AS 2018 4639

29 SR 514.10