Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten
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Änderung anderer Erlasse
5.1.1 Militärstrafgesetz
Art. 81 Abs. 1 Bst. abis, 82 Abs. 1 Bst. abisund 83 Abs. 1 Bst. abis
Im neuen Artikel 26 MG werden neu besondere Pflichten der Militärdienstpflichtigen statuiert (vgl. Erläuterungen zu Art. 26 MG). Damit ein Versäumnis dieser Amtstermine geahndet werden kann, müssen sie auch im Militärstrafgesetzbuch aufgenommen werden. Es handelt sich um Termine für persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit.
Art. 185 Abs. 2, 3 und 4
Angesichts der im Hinblick auf die Dauer eines Betreibungsverfahrens eher kurzen Frist für die Vollstreckungsverjährung von Disziplinarstrafen muss die Vollstreckungsverjährung während eines Betreibungsverfahrens nach Artikel 189 Absatz 5 MStG ruhen. Dasselbe gilt für den Fall einer Nachforschung nach dem oder der Bestraften, die vor oder während des Disziplinarverfahrens die Meldepflicht verletzt haben. Trotzdem muss nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine absolute Vollstreckungsverjährung eintreten. Diese soll in Analogie zu den Übertretungen (vgl. Art. 60e MStG) auf maximal drei Jahre festgelegt werden.
Art. 189 Abs. 5
Die Umwandlung von Disziplinarbussen in Arrest sollte aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips staatlicher Massnahmen nur erfolgen, wenn keine anderen, milderen Massnahmen zur Verfügung stehen. In Analogie zu Artikel 29 und 30 MStG soll daher eine Umwandlung einer Disziplinarbusse in Arrest nur noch erfolgen, wenn die Disziplinarbusse nicht auf dem Weg der Betreibung einbringlich ist. Die Betreibungskosten trägt gemäss Artikel 68 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188930 (SchKG) der Schuldner. Dies ist kein Widerspruch zu Artikel 203 Absatz 5 und 208 Absatz 5 MStG, wonach das Disziplinarverfahren und das Beschwerdeverfahren kostenlos sind. Die Verfahren selbst bleiben weiterhin kostenlos; kostenpflichtig wird lediglich das durch Zahlungsversäumnis oder -unterlassung provozierte zusätzliche Betreibungsverfahren. Ebenso soll die Bezahlung der Disziplinarbusse auch noch nach einem erfolgten Umwandlungsentscheid möglich sein, um den aufwändigen Arrestvollzug abwenden zu können, der zur Höhe der Disziplinarbusse oft in keinem vernünftigem Verhältnis steht.
30 SR 281.1