Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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Art. 192 Abs. 4

Aufgrund der mit der WEA erfolgten Reduktion der Waffenplätze verfügen einige Kantone nicht mehr über genügend geeignete Arrestlokale für den Arrestvollzug ausserhalb des Dienstes, für den gemäss Artikel 192 Absatz 1 MStG der Wohnsitzkanton zuständig ist. Es drohen daher immer mehr Arreststrafen zu verjähren und eine Ungleichbehandlung der Disziplinierten in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Dadurch würde das ausserdienstliche Disziplinarwesen untergraben, was weder im Interesse der Kantone noch des Bundes ist. Es soll deshalb die rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, dass in Fällen von solchen Vollzugsschwierigkeiten die Militärverwaltung und die Armee die Kantone auf Gesuch hin unterstützen können. Insbesondere mit der Zurverfügungstellung von Arrestlokalen in Gebäuden des Bundes sowie mit einer Betreuung der Arrestantinnen und Arrestanten durch bereits vor Ort befindliche AdA (beispielsweise die Wache einer vor Ort dienstleistenden Truppe). Die konkreten Leistungen und Verfahrensmodalitäten werden in einer Leistungsvereinbarung festgehalten.

5.1.2 Militärstrafprozess

Art. 62 zweiter Satz

Das Kommando Militärpolizei besteht aus Berufs- und Milizformationen. Abgesehen von den polizeilichen Grunddienstleistungen verfügt die Militärpolizei über eine Kriminal- und eine Verkehrspolizei und erbringt damit alle sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeilichen Dienstleistungen auf nationaler Ebene, aber auch im Ausland, wo Personen eingesetzt werden, die dem Militärstrafrecht unterstehen.

Die vorliegende Änderung entlastet einerseits die Zivilpolizei als Leistungserbringer zugunsten der Militärjustiz und ermöglicht es andrerseits dem zuständigen Untersuchungsrichter, Militärpolizistinnen und -polizisten mit kriminalpolizeilichen Aufgaben zu betrauen. Durch diese Vorgehensweise verfügt der Magistrat über Militärpolizistinnen und -polizisten, die mit dem militärischen Umfeld und dessen Besonderheiten vertraut sind, was zu Zeitgewinn und einer schnelleren Ausführung der entsprechenden Aufträge führt.

Die vorgeschlagene Anpassung hindert die Militärjustiz nicht daran, bei Notwendigkeit weiterhin direkt die zivile Polizei mit kriminalpolizeilichen Aufgaben zu betrauen.

5.1.3 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme

Art. 15 Abs. 1bisund 16 Abs. 5 (PISA); Art. 27 Bst. f sowie 28 Abs. 2 Bst. a und 5 (MEDISA); Art. 33 Bst. c und 34 Abs. 1bis(ISPE)

Das militärische und das zivile Gesundheitswesen betreiben je voneinander getrennte Daten- und Informationssysteme. Um in der gesamten Behandlungskette und insbesondere an der Schnittstelle von zivilem zu militärischem Gesundheitswesen eine durchgängige, abgestimmte und qualitativ hochstehende Beurteilung und Be-