Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten
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treuung der Stellungspflichtigen, Patientinnen und Patienten der Armee und von weiteren bezeichneten Dritten sicherstellen zu können, ist die gegenseitige Auskunftserteilung unerlässlich. Stehen die Patientinnen und Patienten unter der Verantwortung des militärischen Gesundheitswesens, können medizinische Leistungen im zivilen Gesundheitswesen im Interesse der Patientinnen und Patienten nur aufgrund zeitgerechter gegenseitiger Information zuverlässig erbracht werden. Dieser Informationsaustausch soll – unter Vorbehalt der Zustimmung des Patienten – seitens des militärischen Gesundheitswesens über bestehende Informationssysteme erfolgen, nämlich über das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA), das Medizinische Informationssystem (MEDISA) und die auf den Waffenplätzen und in den Militärspitälern dezentral betriebenen Informationssysteme Patientenerfassung (ISPE). Bei Informationen über Patientinnen und Patienten handelt es sich aufgrund des Gesundheitsbezuges um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199231 über den Datenschutz (DSG). Deren Bearbeitung, d. h. insbesondere auch deren Beschaffung und Bekanntgabe (vgl. Art. 3 Bst. e DSG), erfordert gemäss Artikel 17 DSG eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinn. Diese soll im Bundesgesetz vom 3. Oktober 200832 über die militärischen Informationssysteme (MIG) durch Ergänzung der bestehenden Bestimmungen zum PISA, zum MEDISA und zu den ISPE geschaffen werden. Damit sollen die nötigen Ermächtigungen verankert werden, um gewisse sanitätsdienstliche Daten des PISA sowie die Daten des MEDISA und der ISPE zwischen dem militärischen Gesundheitswesen einerseits und den (öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen) medizinischen Institutionen sowie Ärztinnen und Ärzten des zivilen Gesundheitswesens andererseits austauschen zu können. Aufgrund dieser Ermächtigungen soll für diesen Datenaustausch eine vorgängige schriftliche Einverständniserklärung der betreffenden Person nicht erforderlich sein, weshalb Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a MIG aufgehoben werden kann.
5.1.4 Luftfahrtgesetz
Art. 3 Abs. 1 und 2
Die Aufsicht im Bereich der Militärluftfahrt wurde bisher nicht ausdrücklich geregelt. Neu soll diese Kompetenz nicht mehr dem Bundesrat, sondern direkt dem VBS übertragen werden. Zwecks Ausübung der unmittelbaren Aufsichtstätigkeit soll innerhalb der Gruppe Verteidigung eine entsprechende Verwaltungseinheit geschaffen werden. Das VBS geniesst dabei grösstmögliche Organisationsfreiheit. Mit Blick auf die international etablierte Begrifflichkeit, soll die neu zu schaffende Militärluftfahrtbehörde mit dem Kürzel MAA für die «Military Aviation Authority» versehen werden. Wegen der zahlreichen Schnittstellen zwischen der Zivil- und der Militärluftfahrt sind Absprachen zwischen MAA und BAZL unabdingbar. Es bestehen denn auch schon heute mehrere Gremien, die eine Koordination in den verschiedenen Bereichen der Luftfahrt sicherstellen. Dessen ungeachtet wird beim Erlass der Ausführungsbestimmungen darauf zu achten sein, bei Schnittstellen zwischen ziviler
31 SR 235.1
32 SR 519.91