Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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Als Zwischenfälle gelten Unfälle und Vorfälle im Militärflugdienst und beim militärischen Fallschirmspringen. Als Unfall im Flugdienst gilt ein Vorkommnis mit einem in Betrieb stehenden Luftfahrzeug (inkl. Drohnen und Fallschirme), die den Tod, eine erhebliche Körperverletzung an Militär- oder Zivilpersonen oder schwere Sachschäden verursacht hat (Art.102 Abs. 2 Militärstrafprozess vom 23. März 197933, MStP); als Vorfall gilt jedes Ereignis mit einem in Betrieb stehenden Luftfahrzeug (inkl. Drohnen und Fallschirme), das beinahe zu einem Flugunfall geführt hätte.

Art. 40 Abs. 1 und 40abisAbs. 4

Der Bundesrat hat die militärische und zivile Flugsicherung gestützt auf Artikel 40abisAbsatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194834 (LFG) in Artikel 6 der Verordnung vom 18. Dezember 199535 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) der Aktiengesellschaft Skyguide übertragen. Gemäss Artikel 40abisAbsatz 4 LFG hat das BAZL die Aufsicht über die Aktiengesellschaft Skyguide. Es kann dies aber nur für die zivile Flugsicherung wahrnehmen. Im Gesetz soll deshalb klar festgehalten werden, dass die zivile Flugsicherung durch das BAZL und die militärische Flugsicherung durch die MAA beaufsichtigt wird.

Der Bundesrat wird dort, wo Flugsicherungsdienst sowohl zivilem als auch militärischem Verkehr dient, die Schnittstellen klar definieren und die Kompetenzen regeln. Er kann dies gestützt auf den geltenden Artikel 40 Absatz 1 LFG tun, wonach der Bundesrat den Flugsicherungsdienst regelt.

Art. 55a Register für Militärluftfahrzeuge

Militärluftfahrzeuge benötigen ähnlich wie Fahrzeuge auf der Strasse eine Zulassung und eine amtliche Registrierung. Militärluftfahrzeuge unterstehen der Verwaltungshoheit desjenigen Staates, in dem sie eingetragen sind. Mit der Zulassung wird sichergestellt, dass das Militärluftfahrzeug die Voraussetzungen in technischer Hinsicht, aber auch weitere gesetzliche Vorgaben erfüllt. Von der Schweiz betriebene Militärluftahrzeuge sind im nationalen Militärluftfahrzeugregister eingetragen. Vor dem Eintrag muss das Luftfahrzeug einer technischen Prüfung unterzogen werden.

Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bisund 1ter

Personen, die Tätigkeiten ausführen, die direkt mit der Sicherheit zusammenhängen, benötigen dazu eine spezifische militärische Befugnis, analog zur Zivilluftfahrt. Betroffen davon sind das Flugdienstpersonal (wie z.B. Pilotinnen und Piloten), das Instandhaltungspersonal und die Flugverkehrsleiterinnen und -leiter. Neben der positiven Auswirkung auf die Sicherheit wird damit die Attraktivität dieser Berufe in der Militärluftfahrt derjenigen in der Zivilluftfahrt gleichgestellt.

33 SR 322.1

34 SR 748.0

35 SR 748.132.1