Vorlage KVV
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 13 Seiten
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Krankenversicherung. V AS
e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
Art. 54 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einführungssatz und 4bis
Bedingungen
1Als Laboratorien sind zugelassen:
4bisUm nach den Absätzen 1–3 zugelassen zu werden, müssen die Laboratorien nachweisen, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
Art. 55
Abgabestellen für Mittel und Gegenstände werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
b. Sie haben mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über die Abgabe von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen abgeschlossen.
c. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
Art. 55a
Geburtshäuser werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie erfüllen die Anforderungen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b–e KVG.
b. Sie haben ihren sachlichen Tätigkeitsbereich nach Artikel 29 KVG festgelegt.
c. Sie stellen eine ausreichende medizinische Betreuung durch eine Hebamme sicher.
d. Sie haben Vorkehrungen zur Einleitung von Massnahmen im medizinischen Notfall getroffen.
Art. 56
Transport- und Rettungsunternehmen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
b. Sie haben mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über die Durchführung von Transporten und Rettungen abgeschlossen.