Vorlage KVV

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 13 Seiten

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Krankenversicherung. V AS

d. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.

Art. 48 Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen

1Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Ergotherapeut oder Ergotherapeutin nach Artikel 12 GesBG8 oder eine nach Artikel 34 Absatz 1 GesBG anerkannte Bewilligung.

b. Sie haben eine zweijährige praktische Tätigkeit ausgeübt:

1. bei einem Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind,

2. in einem Spital, unter der Leitung eines Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, oder

3. in einer Organisation der Ergotherapie, unter der Leitung eines Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

c. Sie üben ihren Beruf selbständig und auf eigene Rechnung aus.

d. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.

Art. 49 Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen

1Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau nach Artikel 12 GesBG9 oder eine nach Artikel 34 Absatz 1 GesBG anerkannte Bewilligung.

b. Sie haben eine zweijährige praktische Tätigkeit ausgeübt:

1. bei einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau, die nach dieser Verordnung zugelassen sind,

2. in einem Spital, unter der Leitung eines Pflegefachmanns oder einer Pflegefachfrau, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, oder

3. in einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, unter der Leitung eines Pflegefachmanns oder einer Pflegefachfrau, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

8 SR 811.21

9 SR 811.21