Vorlage KVV

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 13 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Krankenversicherung. V AS

c. Sie üben ihren Beruf selbständig und auf eigene Rechnung aus.

d. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.

Art. 50 Logopäden und Logopädinnen

Die Logopäden und Logopädinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Logopäde oder Logopädin.

b. Sie verfügen über eine vom Kanton anerkannte dreijährige theoretische und praktische Fachausbildung als Logopäde oder Logopädin mit erfolgreich abgelegter Prüfung in folgenden Fächern:

1. Linguistik (Linguistik, Phonetik, Psycholinguistik),

2. Logopädie (Logopädische Methodenlehre [Beratung, Abklärung, Behandlung], Sprachbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpsychologie, Sprachpathologie),

3. Medizin (Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Phoniatrie, Psychiatrie, Stomatologie),

4. Pädagogik (Pädagogik, Sonderpädagogik, Heilpädagogik),

5. Psychologie (Entwicklungspsychologie, klinische Psychologie, pädagogische Psychologie einschliesslich Lernpsychologie, Sozialpsychologie),

6. Recht (Sozialgesetzgebung).

b. Sie haben eine zweijährige praktische Tätigkeit in klinischer Logopädie, überwiegend im Erwachsenenbereich, ausgeübt, davon mindestens ein Jahr in einem Spital unter fachärztlicher Leitung (Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie, Kinderpsychiatrie, Phoniatrie oder Neurologie) und im Beisein eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen; ein Jahr kann unter entsprechender fachärztlicher Leitung und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, in einer Facharztpraxis oder in einer Organisation der Logopädie, die nach dieser Verordnung zugelassen ist, absolviert werden.

c. Sie üben ihren Beruf selbständig und auf eigene Rechnung aus.

d. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.

Art. 50a Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen

Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: