Vorlage KVV
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 13 Seiten
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Krankenversicherung. V AS
a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.
c. Sie verfügen über das erforderliche Fachpersonal, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat.
d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.
e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
Art. 52 Organisationen der Ergotherapie
Organisationen der Ergotherapie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.
c. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 48 erfüllen.
d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.
e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
Art. 52a Organisationen der Physiotherapie
Organisationen der Physiotherapie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.
c. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 47 erfüllen.
d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.
e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.