Vorlage KVV
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 13 Seiten
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Krankenversicherung. V AS
c. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
Art. 57 Abs. 1
1Heilbäder werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind nach kantonalem Recht zugelassen.
b. Sie stehen unter ärztlicher Aufsicht.
c. Sie nutzen vor Ort bestehende Heilquellen zu Heilzwecken.
d. Sie verfügen über die zweckentsprechenden diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen.
e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels
12. Abschnitt: Qualitätsanforderungen
Art. 58g
Die Leistungserbringer müssen die folgenden Qualitätsanforderungen erfüllen:
a. Sie verfügen über das erforderliche qualifizierte Personal.
b. Sie verfügen über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem.
c. Sie haben eine Sicherheitskultur entwickelt und insbesondere ein angemessenes internes Berichts- und Lernsystem eingerichtet sowie sich einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen, Fehlern und Risiken angeschlossen.
d. Sie verfügen über die Ausstattung, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Die Versicherer müssen den Kantonen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom … die Daten zu den vor Inkrafttreten der Änderung des KVG vom 19. Juni 2020 auf ihrem Gebiet zugelassenen Leistungserbringern zukommen lassen.