Vorlage KVV

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 13 Seiten

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Krankenversicherung. V AS

a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Chiropraktor oder Chiropraktorin nach Artikel 36 MedBG5.

b. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts

Art. 44a Organisationen der Chiropraktik

Organisationen der Chiropraktik werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.

b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.

c. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 44 erfüllen.

d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.

e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.

Gliederungstitel vor Art. 45

5. Abschnitt: Hebammen und Organisationen der Hebammen

Art. 45 Hebammen

Hebammen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Hebamme nach Artikel 12 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20166 (GesBG) oder eine nach Artikel 34 Absatz 1 GesBG anerkannte Bewilligung.

b. Sie haben eine zweijährige praktische Tätigkeit ausgeübt:

1. bei einer nach dieser Verordnung zugelassenen Hebamme,

2. in der geburtshilflichen Abteilung eines Spitals, unter der Leitung einer Hebamme, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt,

3. in einer Organisation der Hebammen, unter der Leitung einer Hebamme, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.

5 SR 811.11

6 SR 811.21