Vorlage KVV

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 13 Seiten

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Krankenversicherung. V AS

Art. 40

1Apotheker und Apothekerinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung nach Artikel 36 MedBG3;

b. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.

2Die Kantone bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Ärzte und Ärztinnen mit einer kantonalen Bewilligung zur Führung einer Apotheke den zugelassenen Apothekern und Apothekerinnen gleichgestellt sind. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Zugangsmöglichkeiten der Patienten und Patientinnen zu einer Apotheke.

Art. 41

Aufgehoben

Art. 42

Zahnärzte und Zahnärztinnen werden für Leistungen nach Artikel 31 KVG zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Zahnarzt oder Zahnärztin nach Artikel 36 MedBG4.

b. Sie weisen sich über eine dreijährige praktische Weiterbildung in einer zahnärztlichen Praxis oder einem zahnärztlichen Institut aus.

c. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.

Art. 43

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 44

4. Abschnitt: Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie Organisationen der Chiropraktik

Art. 44 Sachüberschrift und Abs. 1

Chiropraktoren und Chiropraktorinnen

1Chiropraktoren und Chiropraktorinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

3 SR 811.11

4 SR 811.11