Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten

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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

c. Archivierung;

d. Rechtsweg.

Auf solche Rechtsfragen soll im Grundsatz integral Bundesrecht anwendbar sein. Damit wird, unabhängig vom jeweiligen Sitz der Körperschaft, immer dasselbe Recht angewendet. Welche Rechtsfragen als mit dem Betrieb der Körperschaft verbunden zu gelten haben und somit dem Bundesrecht unterstellt werden, lässt sich abstrakt nicht mit letzter Schärfe umschreiben.

Absatz 1 Buchstabe a

Aufgrund der direkten Bezeichnung des Bundesrechts erübrigt sich die Frage, ob Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG)22 die gemeinsame Datenbearbeitung von Behörden des Bundes und der Kantone näher zu regeln habe (vgl. Artikel 29 des Entwurfs zu einem totalrevidierten Bundesgesetz über den Datenschutz, BBl 2017 7193, Curia Vista 17.059). Eine solche Regelung durch den Bundesrat ist nicht notwendig.

Absatz 1 Buchstabe b und Absatz. 2

Abweichend von der Regelung des geltenden Beschaffungsrechts soll Bundesrecht anwendbar sein. Die Beschaffungsverfahren werden von der Körperschaft in eigenem Namen nach Bundesrecht durchgeführt.

Absatz 1 Buchstabe c

Da es sich bei der Körperschaft um eine Person des öffentlichen Rechts handelt, die mit einer Verwaltungsaufgabe betraut wird, ist entsprechend das Bundesgesetz über die Archivierung vom 26. Juni 1998 (BAR)23 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 Bst. h BAR). Mit der expliziten Nennung der Archivierung wird gleichzeitig auch eine Kongruenz zur E-Government Strategie Schweiz 2020 – 2023 erreicht: Im Zusammenhang mit Digitalisierungsvorhaben wird nicht nur auf den Informations- und Datenschutz als rechtlichen Rahmen, sondern eben auch auf die entsprechende Archivierungsgesetzgebung verwiesen.24

Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 5

Über Rechtsstreitigkeiten in den von diesem Artikel erfassten Bereichen ist auf dem durch das Bundesrecht vorgezeichneten Weg zu entscheiden. Erstinstanzliche Verfügungen werden aber nicht durch die nach Bundesrecht zuständigen Behörden, sondern durch die Geschäftsleitung erlassen.

Absatz 3 und 4

Die Anwendbarkeit des Obligationenrechts25 (mit Annexfragen wie berufliche Vorsorge) gilt nur so weit, wie die Körperschaft direkt Personal anstellt. Stellt hingegen ein Gemeinwesen Personal zur Verfügung, so hat die vorliegende Bestimmung diesbezüglich keinen Anwendungsbereich, weil es dann kein Personalverhältnis zwischen diesen Personen und der öffentlichrechtlichen Körperschaft gibt. Vielmehr bleiben diese Personen bei ihrer Tätigkeit für die Körperschaft in ihren bestehenden personalrechtlichen Rechten und Pflichten gegenüber dem betreffenden Gemeinwesen.

22 SR 235.1

23 SR 152.1

24 Vgl. https://www.egovernment.ch/files/7315/9406/6023/E-Government-Strategie-Schweiz-2020-2023_D_def.pdf, Kapitel 1.6 und 3.5)

25 SR 220