Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten

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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

Bei einer eingeschränkten Revision werden insbesondere keine Prüfung des internen Kontrollsystems und keine Prüfungen zur Aufdeckung von deliktischen Handlungen und weiteren Gesetzesverstössen (mit Ausnahme der Bestimmungen zur Rechnungslegung) durchgeführt. Im Hinblick auf die Bedeutung der Körperschaft und deren Tätigkeit im Schnittstellenbereich zwischen Bund und Kantonen ist eine eingeschränkte Revision zu wenig aussagekräftig. Die dadurch entstehende Informationslücke kann auch nicht durch einen situativ eingesetzten Prüfer aufgeholt werden. Deswegen sieht das Gesetz die ordentliche Revision vor.

Absatz 3

Das Gesetz drückt für die Revisionsstelle eine Präferenz für eine Finanzkontrolle eines beteiligten Gemeinwesens aus. Ein denkbarer Modus ist, dass sich die Finanzkontrollen der grösseren Kantone und des Bundes die Aufgabe im Turnus aufteilen. Sinnvoll wäre wohl eine Übernahme der Funktion für jeweils vier Jahre. Für den Fall, dass sich die Funktion so nicht besetzen lässt, ist auch die Wahl einer privaten Revisionsstelle möglich.

Artikel 12 Beschlussfassung in der Versammlung und dem Vorstand

Absatz 1

Dieser Artikel regelt die Beschlussfassung in der Versammlung und dem Vorstand. Insbesondere wird dabei geregelt, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen, ansonsten kein Beschluss gefällt werden kann.

Absatz 2

Dem Grundsatz nach reicht für die Beschlussfassung das einfache Mehr. Die Vereinbarung kann aber davon abweichen (vgl. Art. 6 Bst. c VE-BEKJ).

Absatz 3

Für die Wahlen wird jeder Sitz einzeln besetzt. Eine Wahl in globo ist nicht möglich. Ebenfalls gilt für die Wahl das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.

Absatz 4

Das Gesetz sieht für die Beschlussfassung der Versammlung und des Vorstands keine persönliche Anwesenheit vor. Damit soll den Mitgliedern eine grössere Flexibilität ermöglicht werden. Die Versammlung und die Vorstandssitzungen können mittels Telefon- oder Videokonferenz oder schriftlich durchgeführt werden. Das schriftliche Verfahren ist nicht möglich, wenn ein Mitglied eine Beratung verlangt. Die Durchführung einer Telefon- oder Videokonferenz ist auch bei einer Beratung möglich.

Artikel 13 Handelsregistereintrag

Dieser Artikel stellt klar, dass die Organisation im Handelsregister an ihrem Sitz einzutragen ist. Die Eintragung ist nur deklarativ und nicht konstitutiv (vgl. Art. 3 Abs. 3 VE-BEKJ).

Artikel 14 Anwendbares Recht

Die vorliegenden Bestimmungen legen fest, welches Recht auf verschiedene Nebenfragen anwendbar ist, die der Betrieb einer gemeinsamen Organisation von Gemeinwesen mit sich bringt, namentlich betreffend:

a. Öffentlichkeit der Verwaltung und Informationsschutz;

b. öffentliche Beschaffungen;