Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
Nebst der Wahl ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten sowie der Stellvertretung, kommen der Versammlung noch weitere unübertragbare Befugnisse zu (vgl. Abs. 3). Im Besonderen ist die Änderung der Vereinbarung zu erwähnen. Dazu zählt auch der Beschluss über die Auflösung der Vereinbarung (vgl. Abs. 5).
Artikel 9 Vorstand
Absatz 1-2
Der Vorstand ist das Führungsorgan und er besteht aus mindestens 5 Personen, die nicht Mitglieder der Versammlung sein müssen. Auf Seiten des Bundes sind eine Vertreterin oder ein Vertreter des EJPD sowie des Bundesgerichts vorgesehen. Die Kantone sind mit mindestens drei Vertreterinnen oder Vertretern im Vorstand vertreten. Eine Begrenzung der Anzahl der Mitglieder des Vorstands ist nicht vorgesehen.
Absatz 3-4
In Übereinstimmung mit Artikel 8j der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung des Bundesrats vom 25. November 1998 (RVOV)21 ist der Bundesrat für die Wahl der Bundesvertretung zuständig. Ebenfalls bestimmt das Bundesgericht die Vertreterin oder den Vertreter des Bundesgerichts.
Da die Vertreterinnen oder Vertreter des EJPD und des Bundesgerichts nicht von der Versammlung gewählt werden, kommen der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EJPD wie auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichts bei der Wahl der kantonalen Mitglieder kein Stimmrecht zu (vgl. Art. 9 Abs. 4 VE-BEKJ).
Absatz 5
Dem Vorstand kommt die strategische Leitung der Körperschaft zu. Er kann in allen Gelegenheiten Beschluss fassen, die ihm nach Gesetz zugeteilt sind. Zu seinen Aufgaben gehören nebst der strategischen Leitung insbesondere die Festlegung der Organisation, die Ausgestaltung des Rechnungswesens, sowie Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung.
Artikel 10 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung erledigt das Tagesgeschäft der Körperschaft. Insbesondere vollzieht sie die Beschlüsse der übergeordneten Organe und sie vertritt die Körperschaft nach aussen. Sie erledigt die Geschäfte, die keinem anderen Organ zugeordnet sind.
Artikel 11 Revisionsstelle
Absatz 1
Der Umfang der Körperschaft und die damit verbundenen Tätigkeiten wird ein Ausmass annehmen, das zwingend Experten-Know-how für die Revision erfordert. Zur Frage, ob eine eingeschränkte oder eine ordentliche Revision vorgesehen werden soll, sollten bei der Wahl des Rechnungslegungsstandards und der Revisionsform der Aspekt der Verwaltungsökonomie nicht ausser Acht gelassen werden. Die Umsetzung eines anerkannten Standards zur Rechnungslegung, wie auch die ordentliche Revision verursachen in aller Regel mehr Aufwand als «einfache» Lösungen.