Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten

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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

Artikel 4 Subsidiäre Zuständigkeitsregelung

Sowohl beim Bund wie auch in den Kantonen sind für die Genehmigung der Vereinbarung verschiedene Verfahren zu durchlaufen. Dies dauert unterschiedlich lang und es kann nicht vorhergesagt werden, in welchem Zeitpunkt der Bund und alle 26 Kantone die Vereinbarung genehmigt haben werden.

Für den Fall, dass beim voraussichtlichen Inkrafttreten der Änderungen an den Prozessgesetzen noch nicht alle 26 Kantone die Vereinbarung genehmigt haben, muss eine alternative Trägerschaft vorgesehen werden. Das Gesetz sieht vor, dass die Trägerschaft der Plattform an eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung übertragen werden kann. Gleichzeitig wird ein Beirat mit Vertretungen der Kantone eingesetzt, welche den Aufbau und den Betrieb der Plattform fachlich begleitet.

Artikel 5 Weitere Dienstleistungen

Nebst dem obligatorischen Bereich kann die Körperschaft weitere Dienstleistung für die Justiz anbieten. Aufgrund der aktuellen COVID-19 Pandemie hat sich gezeigt, dass ein Bedürfnis besteht, Zugang zu weiteren sicheren elektronischen Dienstleistungen zu haben, insbesondere zur Durchführung von Video- und Audiokonferenzen. Damit die Körperschaft nicht einfach alles anbieten kann, wird der Umfang der möglichen Dienstleistungen beschränkt auf die elektronische Kommunikation in der Justiz. Ob diese Dienstleistungen in den jeweiligen Verfahren auch verwendet werden können, hängt von den jeweiligen Prozessgesetzen ab. Diese müssen allenfalls in separaten Gesetzgebungsprojekten angepasst werden, um von davon Gebrauch zu machen.

Artikel 6 Inhalt der Vereinbarung

Dieser Artikel regelt den Inhalt der Vereinbarung nach Artikel 3 Absatz 1 VE-BEKJ. Zum einen muss die Vereinbarung den Namen sowie den Sitz der Körperschaft enthalten. Zum anderen kann sie die Modalitäten für die Einberufung der Versammlung, das Stimmrecht und die Art und Weise der Beschlussfassung, die Kostenverteilung, sowie der zusätzlich angebotenen Dienstleistungen enthalten.

Artikel 7 Organe

Das Gesetz sieht vier Organe der Körperschaft vor. Als oberstes Organ ist die Versammlung vorgesehen. Diese besteht aus Vertretern des Bundes und der Kantone (vgl. Art. 8 VE-BEKJ). Der Vorstand ist das Führungsorgan (Art. 9 VE-BEKJ). Die Geschäftsleitung vollzieht die Beschlüsse der übergeordneten Organe und erledigt das Tagesgeschäft (vgl. Art. 10 VE-BEKJ). Ebenfalls benötigt die Körperschaft eine Revisionsstelle (vgl. Art. 11 VE-BEKJ).

Artikel 8 Versammlung

Dieser Artikel regelt die Versammlung als das oberste Organ der Körperschaft. Sie besteht aus einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundes (Vorsteherin oder Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes [EJPD]), je einer Vertreterin oder eines Vertreters der Kantone, sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichts. Bezüglich den Vertreterinnen oder den Vertretern der Kantone enthält das Gesetz keine näheren Bestimmungen. Es obliegt den Kantonen, wen sie jeweils an die Versammlung entsenden wollen.