Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
Artikel 15 Steuerbefreiung
Gemäss Artikel 62d RVOG sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit. Für die Besteuerung durch den Bund gilt Folgendes: Sofern die Körperschaft eine Dienstleistungstätigkeit auf privatrechtlicher Basis und im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und Anbietern erbringt, unterliegt sie der Mehrwertsteuerpflicht gemäss dem Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer26. Der Gesetzgeber hat überdies darauf verzichtet, den Bund und seine Anstalten von der subjektiven Steuerpflicht der Verrechnungssteuer sowie den Stempelabgaben zu befreien, weshalb auch das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer27 sowie das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgabe28 vorbehalten bleiben
Artikel 16 Austritt
Die Kantone können aus der Vereinbarung auch austreten. Tritt dieser Fall ein, sind die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht mehr gegeben, weil nicht mehr alle Kantone Teil der Vereinbarung sind und es kommt die subsidiäre Regelung nach Artikel 5 VE-BEKJ zum Zug.
Dem Bund wird kein Austrittsrecht zugesprochen. Gäbe man dem Bund das Recht ebenfalls auszutreten, so könnte der Bund von diesem Recht Gebrauch machen, um die alleinige Zuständigkeit für den Aufbau und den Betrieb der Plattform zu bewirken. Dies ist von Seiten der Kantone gerade nicht gewünscht. Im Sinne eines modernen Checks-and-Balances wird dafür die Gebührenhoheit dem Bund übertragen (vgl. Art. 31 VE-BEKJ).
Obwohl der Austritt eines Kantons die subsidiäre Regelung nach Artikel 5 VE-BEKJ zur Folge hat, wird die Körperschaft nicht von Gesetzes wegen liquidiert, da sie im nicht-obligatorischen Bereich immer noch weitere Dienstleistungen erbringen kann. Überdies kann ein ausgetretener Kanton der Vereinbarung auch wieder beitreten.
3.1.3 3. Abschnitt: Funktionen der Plattform
Artikel 17 Adressverzeichnis
Absatz 1
Damit den auf der Plattform registrierten Gerichten, Behörden sowie weiteren Benutzerinnen und Benutzer Dokumente zugestellt oder Akteneinsicht gewährt werden kann, braucht es ein Adressverzeichnis. Die Kategorien der Benutzerinnen und Benutzer werden in den Buchstaben a-d aufgeführt. Aufgrund des Obligatoriums müssen Behörden (Gerichte, Straf- und Verwaltungsbehörden) sowie die in den kantonalen Anwaltsregistern eingetragenen Anwältinnen und Anwälte über eine Adresse auf der Plattform verfügen (Bst. a und b).
Nebst den Anwältinnen und Anwälten können auch weitere Personen zur berufsmässigen Vertretung vor Gericht befugt sein (Bst. c)29. Diese Personen gelten ebenfalls als professionelle Benutzerinnen und Benutzer und unterstehen in den jeweiligen Verfahren dem Obligatorium.
26 SR 641.20
27 SR 642.21
28 SR 641.10
29 Bspw. dürfen Immobilienverwalter als Parteivertreter der Eigentümer vor Zürcher Gerichten auftreten gemäss Art. 68 Abs. 2 Bst. d ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 Bst. b Anwaltsgesetz des Kantons Zürich (LS 215.1)