Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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Abs. 6
TI regt an, die Formulierung zu präzisieren auf alle beigetretenen Kantone. VD schlägt vor, die Bestimmung so zu ergänzen, dass das Gleiche auch für den Auflösungsbeschluss gilt.
5.1.4.7 Art. 9 Vorstand
OAN beantragt, dass zumindest eine Vertreterin oder ein Vertreter lateinischer Herkunft ist. TI beantragt, dass im Vorstand die Sprachregionen angemessen vertreten sind. Zudem soll der Artikel in mehrere Artikel aufgespalten werden, da er zu lang erscheint (LU).
Abs. 2
GL regt an, die Vertreterin oder den Vertreter des Bundes und des Bundesgerichts ebenfalls von der Versammlung wählen zu lassen. Dafür erhalten der Bundesrat und das Bundesgericht ein Vorschlagsrecht zuhanden der Versammlung.
AG, AR, BE und VWK ZH beantragen eine ausgewogene Vertretung der Judikative im Vorstand. BE, TG, ZH und SSK schlagen eine Vertretung von Bund und Kantonen im Verhältnis 1:3 resp. 2:6 vor. FR, GE und PJ GE beantragen eine Erhöhung auf fünf oder sieben Vertretende der Kantone, wobei ein Gleichgewicht zwischen den Gerichten und den Staatsanwaltschaften geben soll und die Sprachregionen angemessen berücksichtigt werden (GE und PJ GE).
NE begrüsst, dass die Vorlage nur eine Mindestzusammensetzung bei den Kantonen vorsieht. Dies lässt die Möglichkeit offen, einige zusätzliche Mitglieder zu wählen, um ein Gleichgewicht zwischen den Kantonen und dem Bund, der Exekutive und Judikative sowie ein Gleichgewicht in Bezug auf Grösse und Sprachregionen zu finden.
JU und NW beantragen, dass auch die Judikative im Vorstand vertreten ist. Das TC VD beantragt, dass sowohl Judikative wie auch Staatsanwaltschaft vertreten sind. BL, BS und TC VS beantragen eine Mehrheit der Vertretung durch die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden. BL schlägt vor, diese Bestimmung so zu ergänzen, dass mindestens zwei Vertretende der Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden sein müssen. Das KGer SG und die KKJPD beantragen die angemessene Vertretung der kantonalen Gerichte im Vorstand, das ObG GL beantragt mindestens eine paritätische Vertretung der Gerichte und die SSK beantragt paritätische Vertretung der Gerichte und Staatsanwälte. LU regt an, die Zusammensetzung sämtlicher Organe nochmals zu prüfen, da die Gerichte primär verantwortlich sind für den elektronischen Rechtsverkehr. SP, bav und SAV beantragen die angemessen Vertretung der Anwaltschaft im Vorstand. Ein Mitglied soll dabei einen informationstechnischen Hintergrund habe (SP und swimag).
Abs. 5
TG, ZH; SSK beantragen folgende Ergänzung: «Wenn die Versammlung die Höhe der Gebühren festlegt, so ist es Aufgabe des Vorstands, der Versammlung einen entsprechenden Antrag zu stellen.
5.1.4.8 Art. 11 Revisionsstelle
NE begrüsst, dass die Revision durch ein Mitglied der Körperschaft vorgenommen wird. LU regt an, ob nicht eher die einschlägigen Bestimmungen des Finanzkontrollrechts des Bundes zur Anwendung kommen sollen anstelle den Bestimmungen des Obligationenrechts. Auf jeden Fall ist der Verweis auf das Obligationenrecht präziser zu fassen.