Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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Obligatorium faktisch zu einer Überwälzung von erheblichem administrativem Aufwand (Einscannen von Beweismitteln) und es bedarf einer gewissen technischen Ausstattung. Im Falle eines Festhaltens am Obligatorium, ist eine grosszügige Übergangsregelung vorzusehen. Da auch Notare unter das Obligatorium fallen könne, wird es vom VBN abgelehnt. AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp , Eitel und Erhart lehnen das Obligatorium zum heutigen Zeitpunkt ab. Zuerst muss sich die Plattform in der Praxis bewähren. Wie man in Deutschland mit dem «besonderen elektronischen Anwaltspostfach» gesehen hat, gibt es immer wieder Ausfälle und gravierende Sicherheitsprobleme. Weswegen eine vorsichtige Umsetzung und der Verzicht auf ein Obligatorium angezeigt ist (AK BS, BAADER, BL AV und FlückigerSchnyder).
Der bav wirft die Frage auf, ob es wirtschaftsverfassungsrechtlich zulässig ist, dass die Anwaltschaft elektronische kommunizieren muss, während das bei nicht-anwaltlich vertretenen Parteien nicht der Fall ist. Dadurch werden im Verwaltungsrecht – und teilweise auch im Zivilrecht – Beratungsunternehmen und LegalTech-Plattformen gegenüber den forensisch tätigen Anwältinnen und Anwälte privilegiert.
Abs. 2 Bst. a
Das BVGer weist darauf hin, dass sich Auslegungsfragen ergeben, wer konkret in diese Personenkategorie fällt.
5.2.1.9 Schlussbestimmungen zur Änderung vom... VwVG
AG, AR, BE, JU, NE, NW, TI und VWK ZH regen an, dass im Sinne einer Übergangsbestimmung festgehalten wird, dass die Pflicht zur elektronischen Aktenführung erst für die ab Inkrafttreten des Gesetzes neu angelegten Akten gilt.
NE weist darauf hin, dass das Ziel der Vorlage ist, die elektronische Kommunikation in der Justiz zu fördern. Wenn bereits Systeme bestehen, welche die elektronische Kommunikation unter Behörden ermöglichen und die Benutzung dieser Systeme weder das Verfahren beeinflusst noch die Rechte der übrigen Parteien beeinträchtigt, soll es weiterhin möglich bleiben, diese Systeme zu benutzen. Zudem benötigt die Anschaffung neuer IT-Systeme oft mehrere Jahre. Aus Gründen des Investitionsschutzes sollen bisherige Systeme bis zum End-of-Life weiterbrieben werden können (SIX).
PrivaSphere schlägt eine Präzisierung der Bestimmung vor, dass die fünf Jahre erst gelten ab dem Zeitpunkt, wo die Plattform einen gleichwertigen Funktionsumfang hat wie das bestehende System.
5.2.2 BGG
5.2.2.1 Art. 38b BGG Führung und Weitergabe der Akten
ZH und VWK ZH beantragen, dass die gesetzliche Ausnahme von der elektronischen Aktenführung noch restriktiver formuliert werden sollte.
5.2.2.2 Art. 38c BGG Obligatorische elektronische Übermittlung
Der SVR-ASM begrüsst das Obligatorium die Anwältinnen und Anwälte sowie Rechtsbeistände. Richtig ist auch, dass die Benutzung der Plattform für alle weiteren Personen freiwillig bleibt, wobei eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen ist (SO).