Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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Abs. 1

SO beantragt eine Beschränkung des Obligatoriums auf Gerichte, Schlichtungsbehörden und Strafbehörden. Die übrigen Behörden sollen nicht darunterfallen. Die SP lehnt das Obligatorium für die professionellen Parteivertretungen ab. Für sie ist die freiwillige Nutzung des elektronischen Übermittlungskanals zwingend. Zudem führt ein solches Obligatorium faktisch zu einer Überwälzung von erheblichem administrativem Aufwand (Einscannen von Beweismitteln) und es bedarf einer gewissen technischen Ausstattung. Im Falle eines Festhaltens am Obligatorium, ist eine grosszügige Übergangsregelung vorzusehen. Da auch Notare unter das Obligatorium fallen könne, wird es vom VBN abgelehnt. AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp, Eitel und Erhart lehnen das Obligatorium zum heutigen Zeitpunkt ab. Zuerst muss sich die Plattform in der Praxis bewähren. Wie man in Deutschland mit dem «besonderen elektronischen Anwaltspostfach» gesehen hat, gibt es immer wieder Ausfälle und gravierende Sicherheitsprobleme. Weswegen eine vorsichtige Umsetzung und der Verzicht auf ein Obligatorium angezeigt ist (AK BS, BAADER, BL AV und FlückigerSchnyder).

Der bav wirft die Frage auf, ob es wirtschaftsverfassungsrechtlich zulässig ist, dass die Anwaltschaft elektronische kommunizieren muss, während das bei nicht-anwaltlich vertretenen Parteien nicht der Fall ist. Dadurch werden im Verwaltungsrecht – und teilweise auch im Zivilrecht – Beratungsunternehmen und LegalTech-Plattformen gegenüber den forensisch tätigen Anwältinnen und Anwälte privilegiert.

Abs. 4

Angesichts der IT-Risiken schlägt der SAV für die Fristwahrung eine eigene Formulierung vor.

Abs. 5

ZH und VWK ZH beantragen, dass die gesetzliche Ausnahme noch restriktiver formuliert wird.

5.2.2.3 Art. 38d BGG Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei

Abs. 2

TI und VWK ZH beantragen, dass der Eintrag im Adressverzeichnis als Zustimmung für die Kommunikation über die Plattform gilt. Bei der Registrierung auf der Plattform soll die Benutzerinnen und Benutzer auf diese Konsequenzen aufmerksam gemacht werden (VWK ZH). Zudem soll eine in elektronischer Form eingereichte Eingabe als (konkludente) Zustimmung zum elektronischen Rechtsverkehr und Akteneinsicht gelten, wobei die Parteien diese Zustimmung auch wieder zurückziehen können (VWK ZH). BL wirft die Frage auf, ob Personen, die sich auf der Plattform registriert haben, verpflichtet sind, die Plattform regelmässig zu konsultieren. Eine Alternative wäre, dass bei freiwilliger Registrierung die Behörden sicherstellen, dass die Personen Kenntnis über ein anderer Verfahren erhalten. Ebenfalls könnte die Registrierung auch gelöscht oder sistiert werden.

5.2.2.4 Art. 38e BGG Format

GE, JU, TG, PJ GE und SAV merken an, dass die Formate in verschiedenen Verfahren nicht von unterschiedlichen Behörden geregelt werden sollen. Eine einheitliche Festlegung der Formate könnte in der Ausführungsgesetzgebung zum BEKJ geregelt werden (SAV). Das ObG GL beantragt, dass das Format vor BGer und den kantonalen Gerichten gleich ist. Die Regelung der Formate soll durch das BGer erfolgen (GE, SAV und PJ GE). Zumindest sollte darauf geachtet werden, dass die Formate kompatibel sind (JU).