Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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VD und SP weisen darauf hin, dass eine zu starke Einschränkung der Formate das Recht auf freie Beweiswürdigung das rechtliche Gehör verletzt. Zudem kann der Beweiswert stark verringert werden, wenn das Format einer Computerdatei geändert wird. Der VBN beantragt, dass alle elektronischen Dateiformate übermittelt werden können.

5.2.2.5 Art. 38f BGG Nachreichung von Dokumenten auf Papier

Der bav und der VBN kritisieren, dass die Anwaltschaft gezwungen wird elektronische einzureichen; die Behörden sich aber den Weg zur Papiereingabe freihalten können. Dies widerspricht auch dem Grundsatz, dass die elektronische Akte massgebend ist (VBN). Zudem befreit diese Regelung die Behörden nicht davon, die auf Papier eingereichte Dokumente zu digitalisieren (vgl. Art. 28 VE-BEKJ) (bav). Befürwortet wird eine Ausnahme lediglich, wenn das Beweismittel analog vorliegt und dieses nicht ohne Verlust des Beweiswerts oder nur mit ungebührend grossem Aufwand digitalisiert werden kann (VBN).

5.2.2.6 Art. 39 Abs. 2 und 3 BGG

TG merkt an, dass Wort «eine» vor dem Wort «Zustelladresse» fehlt.

5.2.2.7 Art. 44 Abs. 3 BGG

BS weist darauf hin, dass unklar ist, in welchem Umfang die Zustellfiktion mit der Avisierung eines Dokuments auf der Plattform gilt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift die Zustellfiktion nur, wenn mit einer Zustellung gerechnet werden musste. Eine Zustellfiktion durch die Avisierung könnte die Attraktivität der Plattform markant schmälern, vor allem bei bloss sporadisch prozessierenden Parteien.

AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp, Rüesch, Eitel und Erhart beantragen, eine Präzisierung bezüglich der Zustellungsfrist. Diese soll nur an Werktagen vor 17:00 Uhr zu laufen beginnen.

PrivaSphere regt an, dass auch bei Nichtabruf die Verfahrensbeteiligten weiterhin auf den Inhalt der Zustellung zugreifen können. Dies erspart die Rückfrage der Säumigen und der erneuten Zustellung durch die Behörde.

5.2.3 Art. 37a VGG Elektronische Übermittlung

Das BVGer begrüsst die Nutzung der Plattform vor BVGer. Jedoch führt die Übernahme von «allen Bestimmungen» des VE-BEKJ zu Abgrenzungsfragen bezüglich Fristen und Fristberechnungen. Es schlägt eine eigene Formulierung zu diesem Punkt vor.

AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp , Eitel und Erhart lehnen das Obligatorium zum heutigen Zeitpunkt ab. Zuerst muss sich die Plattform in der Praxis bewähren. Wie man in Deutschland mit dem «besonderen elektronischen Anwaltspostfach» gesehen hat, gibt es immer wieder Ausfälle und gravierende Sicherheitsprobleme. Weswegen eine vorsichtige Umsetzung und der Verzicht auf ein Obligatorium angezeigt ist (AK BS, BAADER, BL AV und FlückigerSchnyder ).