Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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5.2.4 ZPO

5.2.4.1 1. Abschnitt: Nutzung der E-Justiz-Plattform und elektronische Aktenführung ZPO

Der SAV regt an, diesen Abschnitt nach Abschnitt 1a zu verlegen und den Abschnitt 1a nach Abschnitt 1 zu verlegen. Abschnitt 1a betrifft die Verfahrenssprache, welche allgemeiner und unabhängig von der Nutzung der Plattform ist.

5.2.4.2 Art. 128a ZPO Anwendbare Bestimmungen

Der SAV regt an, eine andere Formulierung vorzusehen, da mit dem Verweis auf den VE-BEKJ in den Artikeln bezüglich der Formen des prozessualen Handelns nur die Schriftform auf Papier, nicht aber die Schriftform auf einem elektronischen Datenträger erwähnt wird. Das TC VD hält fest, dass diese Bestimmung keine besondere Schwierigkeit aufweist, vorbehältlich der Regelung der Übergangsbestimmungen.

5.2.4.3 Art. 128b ZPO Führung und Weitergabe der Akten

Die Aktenweitergabe im Fall eines Instanzenzugs oder einer Aktenedition führt zur einer Duplizierung der Akten und damit zu einem unnötigen Datenverkehr. Sinnvoll wäre es, die Aktenweitergabe unabhängig von der Plattform vorzusehen und auch mittels digitalen Zugriffsrechten die Akten zugänglich zu machen (LU). Der SAV weist darauf hin, dass diese Bestimmung nur einen Hinweis auf Gerichte enthält, während im folgenden Artikel auch Amtsstellen und weitere Behörden genannt werden. Dies sollte vereinheitlicht werden. VD und TC VD regen an klarzustellen, dass die Pflicht zur elektronischen Aktenweitergabe über die Plattform nur die Gerichte betrifft, nicht aber die Verwaltungsbehörden.

5.2.4.4 Art. 128c ZPO Obligatorische elektronische Übermittlung

Abs. 1

LU regt an, dass auch weitere Behörden von den Verfahrungsbestimmungen betroffen sind wie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Dies sollte in der Botschaft klargestellt werden. Für SO hingegen erscheint es sinnvoll, dass nicht berufsmässige vertretene Personen dem Obligatorium nicht unterstellt werden. Allerdings geht die «Formulierung Gerichte, Amtsstellen und weitere Behörden» zu weit. Es gibt Behörden, die nur selten in Zivilprozessen involviert sind. Deswegen wird angeregt, nur Behörden vom Obligatorium zu erfassen, welche regelmässig Dokumente in Zivilprozessen austauschen und die übrigen vom Obligatorium auszunehmen. Diese sollten ebenfalls ausgenommen werden. VD und TC VD regen an klarzustellen, dass die Pflicht zur elektronischen Kommunikation über die Plattform nur die Gerichte betrifft, nicht aber die Verwaltungsbehörden. Für ObG GL und SAV ist unklar, welche Behörden unter diese Bestimmung fallen.

Die SP lehnt das Obligatorium für die professionellen Parteivertretungen ab. Für sie ist die freiwillige Nutzung des elektronischen Übermittlungskanals zwingend. Zudem führt ein solches Obligatorium faktisch zu einer Überwälzung von erheblichem administrativem Aufwand (Einscannen von Beweismitteln) und es bedarf einer gewissen technischen Ausstattung. Im Falle eines Festhaltens am Obligatorium, ist eine grosszügige Übergangsregelung vorzusehen. Da auch Notare unter das Obligatorium fallen könne, wird es vom VBN abgelehnt. AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp, Eitel und Erhart lehnen das Obligatorium zum heutigen Zeitpunkt ab. Zuerst muss sich die Plattform in der Praxis bewähren. Wie man in Deutschland mit dem «besonderen elektronischen Anwaltspostfach» gesehen hat, gibt es immer wieder Ausfälle und gravierende Sicherheitsprobleme. Weswegen