Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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eine vorsichtige Umsetzung und der Verzicht auf ein Obligatorium angezeigt ist (AK BS, BAADER, BL AV und FlückigerSchnyder ).
Die SVR-ASM begrüsst das Obligatorium die Anwältinnen und Anwälte sowie Rechtsbeistände. Richtig ist auch, dass die Benutzung der Plattform für alle weiteren Personen freiwillig bleibt.
Abs. 2
LU hält die Nachfristenregelung für nicht notwendig. Allenfalls ist die Regelung auf eine Übergangsfrist zu beschränken. Der SAV schlägt angesichts der IT-Risiken eine eigene Formulierung vor. Der VFZH regt an, den pflichtwidrig in Papierform eingereichten Eingaben nach unbenutzter Nachfrist mit einem gegebenenfalls kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid zu begegnen, welcher einem Rechtmittel zugänglich ist.
Abs. 3
AG, AR, BE, NW, ZH, VWK ZH und KKJPD beantragen, dass die gesetzliche Ausnahme von der elektronischen Aktenführung noch restriktiver formuliert werden sollte, Anstelle von «nicht eignen» soll «nicht möglich» verwendet werden. Mit dieser Formulierung kommt besser zum Ausdruck, dass ein Einscannen nicht möglich ist, weil es sich entweder um einen Gegenstand handelt (zum Beispiel: Tatwaffe) oder weil Beweisgründe das Original auf Papier erfordern (zum Beispiel: Beweisbarkeit einer Unterschriftenfälschung). Der SAV schlägt eine eigene Formulierung für die Ausnahmen vor.
5.2.4.5 Art. 128d ZPO Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei
AG, AR, BE, GE, GR, JU, NE, TI, ZH, BGer, ObG SH, ObG ZG und VWK ZH beantragen, dass der Eintrag im Adressverzeichnis als Zustimmung für die Kommunikation über die Plattform gilt. Bei der Registrierung auf der Plattform sollen die Benutzerinnen und Benutzer auf diese Konsequenzen aufmerksam gemacht werden (AG, AR, BE, GR, ZH und BGer). Ebenfalls soll vorgesehen werden, dass die mit der Anmeldung verbundene Einwilligung widerrufen werden kann (AG, AR und BE). Die PJ GE ist gegen eine solche globale Zustimmung. LU regt nur an zu prüfen, ob die Registrierung auf der Plattform als Zustimmung gelten soll, wobei ein Widerruf möglich sein muss. Zudem soll eine in elektronischer Form eingereichte Eingabe als (konkludente) Zustimmung zum elektronischen Rechtsverkehr und Akteneinsicht gelten, wobei die Parteien diese Zustimmung auch wieder zurückziehen können (AG, AR, BE, JU, NE, NW, TG, ZH, BVGer, VWK ZH und KKJPD). Das KGer SG wirft die Frage auf, wie sichergestellt werden kann, dass eine Partei, welche die elektronische Kommunikation verlangt, technisch ausreichend ausgerüstet ist. Auch ist zu prüfen, ob das Gericht diese Form der Kommunikation unter bestimmten Umständen ablehnen darf. Der SAV regt an die Bestimmung zu präzisieren, dass jederzeit ein solches Gesuch gestellt werden kann.
BL wirft die Frage auf, ob Personen, die sich auf der Plattform registriert haben, verpflichtet sind, die Plattform regelmässig zu konsultieren. Eine Alternative wäre, dass bei freiwilliger Registrierung die Behörden sicherstellen, dass die Personen Kenntnis über ein anderes Verfahren erhalten. Ebenfalls könnte die Registrierung auch gelöscht oder sistiert werden.
5.2.4.6 Art. 128e ZPO Format
GE und PJ GE merken an, dass die Formate in verschiedenen Verfahren nicht von unterschiedlichen Behörden geregelt werden sollen. Diese Kompetenz soll entweder dem BGer (BL, GE, ObG SH, TC VS und PJ GE) oder der Körperschaft (ObG GL) zugewiesen werden. Das TC VD führt aus, dass diese Kompetenz beim Bundesrat zu belassen ist, weil sie das