Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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Beweisrecht betrifft. Zudem sollte das Format vor BGer und den kantonalen Gerichten gleich sein (ObG GL).
Der bav befürchtet, dass diese Regelung zu einem Numerus clausus der über die Plattform einreichbaren Dateiformate führen kann. Dies ist eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es z.B. der Staatsanwaltschaft verwehrt würde die Original-Dateien vorzulegen. Auch im Verwaltungsverfahren, bspw. Plangenehmigungs- und Baubewilligungsverfahren, müssen Spezialformate eingereicht werden können. Es muss möglich sein, dass alle elektronischen Dateiformate übermittelt werden können (VBN). VD und SP weisen darauf hin, dass eine zu starke Einschränkung der Formate das Recht auf freie Beweiswürdigung das rechtliche Gehör verletzt. Zudem kann der Beweiswert stark verringert werden, wenn das Format einer Computerdatei geändert werden muss.
5.2.4.7 Art. 128f ZPO Nachreichung von Dokumenten auf Papier
Bst. a
AG, AR, BE, GE, NW, PJ GE und KKJPD merken an, dass die Bestimmung zu offen formuliert ist. Es sollte klargestellt werden, dass diese Bestimmung restriktiv auszulegen ist. Die Ausnahme könnte etwa dann zum Tragen kommen, wenn das Übermittlungssystem für längere Zeit nicht erreichbar ist (BE). AG, AR, NW und KKJPD beantragen die Streichung. GE sieht die Notwendigkeit dieser Bestimmung nicht, während BL eine Erweiterung vorschlägt. Der SAV weist darauf hin, dass sich diese Bestimmung nur auf das Gericht bezieht. Sie sollte auch noch auf Amtsstellen und weitere Behörden ausgeweitet werden.
bav und VBN kritisieren, dass die Anwaltschaft gezwungen wird elektronische einzureichen; die Behörden sich aber den Weg zur Papiereingabe freihalten können. Dies widerspricht auch dem Grundsatz, dass die elektronische Akte massgebend ist (VBN). Zudem befreit diese Regelung gemäss bav die Behörden nicht davon, die auf Papier eingereichte Dokumente zu digitalisieren (vgl. Art. 28 VE-BEKJ). Befürwortet wird eine Ausnahme lediglich, wenn das Beweismittel analog vorliegt und dieses nicht ohne Verlust des Beweiswerts oder nur mit ungebührend grossem Aufwand digitalisiert werden kann (VBN).
5.2.4.8 1a. Abschnitt: Verfahrenssprache ZPO
Der SAV regt an, diesen Abschnitt nach Abschnitt 1a zu verlegen und den Abschnitt 1a nach Abschnitt 1 zu verlegen. Abschnitt 1a betrifft die Verfahrenssprache, welche allgemeiner und unabhängig von der Nutzung der Plattform ist.
5.2.4.9 Art. 130 ZPO
Der VFVZ regt eine Ergänzung dieser Bestimmung an, so dass Eingaben in Papier ungebunden und ungeheftet einzureichen sind.
5.2.4.10 Art. 138 Abs. 1 ZPO
BS weist darauf hin, dass unklar ist, in welchem Umfang die Zustellfiktion mit der Avisierung eines Dokuments auf der Plattform gilt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift die Zustellfiktion nur, wenn mit einer Zustellung gerechnet werden musste. Eine Zustellfiktion durch die Avisierung könnte die Attraktivität der Plattform markant schmälern, vor allem bei bloss sporadisch prozessierenden Parteien.