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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten
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Art. 98quaterZusammenarbeitsvereinbarung: Inhalt
1 Die Zusammenarbeitsvereinbarungen enthalten mindestens Bestimmungen über:
a. den Zweck;
b. die Massnahmen und deren Finanzierung;
c. die Modalitäten für die Durchführung und die Überprüfung der Massnahmen sowie die Analyse ihrer Wirkungen;
d. die Dauer, die Erneuerung und die Auflösung der Zusammenarbeitsvereinbarung.
2 Die in den Zusammenarbeitsvereinbarungen vorgesehenen Massnahmen dürfen nicht von den Bestimmungen des IVG abweichen und müssen auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene umgesetzt werden.
3 Sieht eine Zusammenarbeitsvereinbarung eine Beteiligung der Invalidenversicherung an der Finanzierung der Massnahmen vor, so müssen die Voraussetzungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 erfüllt sein.
Sachtitel nach Art. 98quater
Achter Abschnitt: Die Finanzhilfen zur Förderung der Invalidenhilfe
Art. 108 Sachüberschrift und Absätze 1, 1ter und 2
Berechtigung
1 Zur Finanzhilfe berechtigt sind gemeinnützige Organisationen der privaten Invalidenfach- oder -selbsthilfe für Leistungen, die sie auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene im Interesse der Invaliden erbringen. Die Organisationen müssen sich ganz oder in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe widmen und können einen Teil der Leistungserbringung an Dritte übertragen. Bei ähnlichen Leistungen sind sie verpflichtet, gegenseitige Vereinbarungen zu treffen, um ihre Leistungen aufeinander abzustimmen.
1ter Die Organisationen, die eine Finanzhilfe erhalten, sind verpflichtet, die Inklusion zu fördern.
2 Für die Ausrichtung von Finanzhilfen schliesst das BSV in Anwendung des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199022 mit den Organisationen nach Absatz 1 Verträge über die anrechenbaren Leistungen ab; die Verträge gelten höchstens vier Jahre. Kommt keine vertragliche Einigung zustande, so erlässt das BSV eine beschwerdefähige Verfügung über den Anspruch auf die Finanzhilfe.
Art. 108bis Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1bis
1 Finanzhilfen werden an folgende in der Schweiz erbrachte Leistungen ausgerichtet:
21 SR 616.1
22 SR 616.1