Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Leistungen nach Artikel 101bis AHVG. Die Finanzhilfen werden wie bis anhin für die Dauer einer Vertragsperiode festgelegt. Grundsätzlich dauert eine Vertragsperiode vier Jahre. Die Finanzhilfen werden in jährlichen Tranchen von durchschnittlich 136 Millionen Franken ausbezahlt. Die Auszahlung kann wie bisher während der Vertragsperiode pro Jahr variieren, da die Organisationen nicht erbrachte Leistungen aus dem Vorjahr in den Folgejahren kompensieren können. Während der Vertragsperiode sollen Akontozahlungen ausgerichtet werden (vgl. Art. 110 Abs. 4 E-IVV).
Der Höchstbetrag wird auf Ebene der IVV explizit als Betrag festgelegt, weil die damit subventionierten Leistungen der privaten Behindertenhilfe subsidiär zu den Leistungen der Kantone erbracht werden (vgl. Art. 112c BV) und deshalb eine politische Grösse darstellen. Weil das BSV aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vorgabe Finanzhilfen nur an national oder sprachregional tätige Dachorganisationen ausrichtet, ist es nicht in der Lage, die Verteilung zwischen den Kantonen direkt zu beeinflussen. Von den Dachorganisationen wird deshalb erwartet, eine hinreichende flächendeckende Verteilung der Leistungen herzustellen. Entsprechend muss erwartet werden, dass zwischen Kantonen und Dachorganisation koordiniert wird. Diese Konstellation ist mitunter ein Grund, weshalb eine explizite Festlegung des Höchstbetrags sinnvoll ist. Zukünftige Veränderungen des Höchstbetrags ausserhalb der Teuerung sind vom Bundesrat zu beschliessen.
Bei den 544 Millionen Franken handelt es sich um den Höchstbetrag für die Vertragsperiode 2024-2027. Er wird für jede folgende Vertragsperiode an eine allfällige Teuerung angepasst (analog dem bisherigen Art. 108quater Abs.1 IVV), wobei die Anpassung jeweils auf der Basis des dem Vorjahr vorangehenden Dezembers vorgenommen wird (Beispiel: für die Vertragsperiode 2024-27 ist die Basis Dezember 2022). Die Anpassung an die Teuerung erfolgt durch das BSV.
Artikel 108quinquies
Artikel 108quinquies Absatz 1
Für bestehende bisherige Leistungen sowie aus Projekten der Vorperiode überführten Leistungen stehen gesamthaft 97 Prozent (von 544 Mio. Fr.) zur Verfügung.
Artikel 108quinquies Absatz 2
Gesuche für die Weiterführung bestehender Leistungen werden beim BSV eingereicht (im letzten Jahr einer laufenden Vertragsperiode). Übersteigen die Gesuche den definierten Höchstbetrag von 97 Prozent, werden die beantragten Finanzhilfen der bestehenden Leistungen nach Artikel 108sexies Absatz 1 Buchstabe a E-IVV prozentual bis auf den Höchstbetrag von 97 Prozent gekürzt.
Die untenstehenden Rechenbeispiele zeigen, wie sich das Übersteigen des Höchstbetrags auf die Vertragssumme einzelner Dachorganisationen auswirken würde. Den Berechnungen zu Grunde liegt ein maximales Gesamtvolumen von 527,68 Millionen Franken (97% von 544 Mio. Fr.) nach Artikel 108quinquies Absatz 1 E-IVV. Für die Beispiele wird angenommen, dass dieses Gesamtvolumen aufgrund von Projekten, die aus der Vorperiode überführt wurden, um 6 Millionen Franken überstiegen wird.
Die lineare Kürzung würde in diesem Falle 1,137 Prozent (6 Mio. Fr. von 527,68 Mio. Fr.) betragen und wie folgt angewendet (zum leichteren Verständnis sind die Zahlen in den Rechenbeispielen auf 1000 Fr. gerundet):