Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Der bisherige Artikel 110 Absatz 4 IVV wird gestrichen. Die massgebende Höhe der Finanzhilfen ist neu der nach Artikel 108quater Absatz 1 IVV definierte Höchstbetrag. Dabei sind erweiterte Leistungen nicht mehr vorgesehen. Neue oder verbesserte Leistungen können nun im Rahmen von Projekten eingegeben werden.
Artikel 110 Absatz 5
Der Begriff «Beiträge» wird durch den Begriff «Finanzhilfen» ersetzt (vgl. Erläuterungen zur Sachüberschrift von Art. 108). Inhaltlich erfährt dieser Absatz keine Änderung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom (Beschlussdatum der neuen IVV)
a. Taggelder
Wie in der Botschaft WE IV101 erwähnt, ist das neue System für alle EbA, die nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung beginnen, anwendbar. Massgebend ist einzig der tatsächliche Beginn der EbA (erster Ausbildungstag).
b. Bemessung des Invaliditätsgrades
Mit der vorliegenden Änderung werden die Vorschriften zur Festlegung des Einkommens ohne Invalidität für die Geburts- und Frühinvaliden angepasst (vgl. dazu Art. 26 Abs. 3 und 4 E-IVV).
Durch den Wegfall der entsprechenden Altersstufen des bisherigen Artikels 26 Absatz 1 IVV wird bei versicherten Personen vor dem Erreichen des 30. Altersjahres neu mit einem höheren Einkommen ohne Invalidität gerechnet. Um die bisherigen Rentenbeziehenden, die das
30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, nicht schlechter zu stellen, ist der Rentenanspruch dieser Personen zu revidieren. Würden diese Fälle nicht revidiert, so könnte die bisher erfolgte automatische Anpassung aufgrund der Altersstufen nicht mehr erfolgen, weil die entsprechende Verordnungsbestimmung nicht mehr vorhanden ist.
Dies betrifft zum einen diejenigen Personen, die trotz aller Bemühungen der IV keine Berufsausbildung abschliessen konnten. Bei ihnen wird neu mit dem Medianwert ohne Altersabstufung gerechnet. Zum anderen betrifft es auch Fälle mit einem Abschluss nach BBG, bei denen das Einkommen ohne Invalidität teilweise trotzdem nach dem bisherigen Artikel 26 Absatz 1 IVV berechnet wurde. Bei ihnen wird neu das statistische Einkommen für diesen Berufsabschluss angerechnet. Durch den Wegfall der Altersstufen wird diesen Versicherten mit der neuen Berechnung in der Regel ein gleich hohes oder sogar höheres Einkommen ohne Invalidität angerechnet werden.
c. Rentensystem
Nach den Übergangsbestimmungen Buchstabe b der Änderung des IVG im Rahmen der WE IV bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert. Nach Buchstabe c der genannten Übergangsbestimmungen der Änderung des IVG gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht.
Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Berechnung der beiden Renten das Plafonierungssystem von Artikel 35 AHVG sinngemäss. Nach Artikel 32 Absatz 2 IVV richtet sich die Kürzung der beiden Renten auf gesamthaft 150 Prozent nach dem Anspruch desjenigen Ehegatten, der den höheren Invaliditätsgrad aufweist.
Mit den im Rahmen der WE IV formulierten Übergangsbestimmungen kann es vorkommen, dass derjenige Ehegatte, der den höheren Invaliditätsgrad aufweist, die prozentual tiefere Rente bezieht. In Anwendung von Artikel 32 Absatz 2 IVV würde das dazu führen, dass zur
101 BBl 2017 2706