Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 69Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 108septies
Artikel 108septies Absatz 1
In diesem Absatz wird der Begriff «Projekte» definiert. Danach müssen Projekte die Entwicklung von neuen oder die Weiterentwicklung von bestehenden Leistungen fördern. Mit Projekten sollen bestehende Angebote verbessert und neue wirkungsvolle Leistungen entwickelt und bei positiver Evaluationsergebnissen in die bestehenden Leistungen integriert werden. Die Projekte sollen insbesondere die Inklusion fördern und in erster Linie auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie Personen mit psychischen Gebrechen fokussieren.
Artikel 108septies Absatz 2
Das BSV legt in einer Amtsverordnung für die Projekte fest, wie die Prioritätenordnung auszugestalten ist, um flexibler auf den Bedarf der Zielgruppen reagieren zu können. Es regelt die qualitative Beurteilung und die Vorgehensweise der Bewilligung der Projekte bis zur Ausschöpfung der Mittel (Höchstbetrag). Sind die Mittel ausgeschöpft, können keine Gesuche mehr bewilligt werden. Nicht abgeholte Projektmittel verfallen am Ende einer Vertragsperiode (vgl. Art. 108quinquies Abs. 4 E-IVV).
Artikel 108septies Absatz 2 Buchstabe a
Die konkrete Ausgestaltung der Ziele und Voraussetzungen erfolgt in der Amtsverordnung. Es ist vorgesehen, dass das BSV ein Bewertungsraster erstellt.
Artikel 108septies Absatz 2 Buchstabe b
Das BSV legt in einer Amtsverordnung die Grundsätze fest, nach denen eine Projektevaluation zu erfolgen hat. Mit den Evaluationen soll sichergestellt werden, dass nur wirkungsvolle Projekte in den Betrieb überführt werden.
Artikel 110
Absatz 1 bis 3 ergeben sich aus den bisherigen Absätzen 1 und 2.
Artikel 110 Absatz 1
In Absatz 1 wird das neue Element der Projekte aufgenommen. Der zweite Satz des bisherigen Absatz 1 wird neu in Absatz 2 Buchstabe a verschoben.
Artikel 110 Absatz 2
Das BSV bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss des Vertrages zur Ausrichtung von Finanzhilfen und während der Vertragsperiode einzureichen sind (Bst. a). Die Einreichungsfrist für die Unterlagen während der Vertragsperiode (Bst. b) wird von sechs auf vier Monate verkürzt, um das Verfahren zu straffen. Damit sollen Angaben zu nachfolgenden Zahlungen oder Vertragsperioden frühzeitiger verfügbar sein.
Artikel 110 Absatz 3
Wird bei der Einreichung der Unterlagen die ordentliche oder erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, wird die Zahlung sistiert. Es kommt das SuG zur Anwendung.
Artikel 110 Absatz 4
Grundsätzlich erfolgen die Zahlungen der Finanzhilfen jährlich durch zwei Akontozahlungen. Ein Saldoausgleich erfolgt dabei nach Abschluss der Vertragsperiode (entspricht dem bisherigen Abs. 3). Neu kann das BSV den Zahlungsplan ändern, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Die Praxis hat gezeigt, dass das BSV bislang zu wenig flexibel auf spezielle Situationen der Organisationen reagieren konnte. So müssten z.B. bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben, deren Korrektur oder Nachlieferung nicht innert nützlicher Frist erfolgt, weitere Akontozahlungen sistiert oder reduziert werden.