Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Artikel 98quater Absatz 2
Diese Kriterien erlauben die Zusammenarbeitsvereinbarungen im Rahmen von Art. 68sexies IVG von den Pilotversuchen nach Artikel 68quater IVG abzugrenzen.
Artikel 98quater Absatz 3
Zusammenarbeitsvereinbarungen können eine finanzielle Beteiligung der IV vorsehen. Gegebenenfalls ist das dritte Kapitel SuG anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG).
Die finanzielle Beteiligung der IV ist mit den anderen Finanzhilfen nach IVG oder anderen Bundesgesetzen zu koordinieren, namentlich dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 200298 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG), dem AVIG, dem BBG und dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 200599 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG).
Die finanzielle Beteiligung erfolgt über den IV-Ausgleichsfonds und wird von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) direkt an die jeweilige Organisation ausbezahlt. Die Organisation kann die in der Zusammenarbeitsvereinbarung vorgesehenen Massnahmen selber durchführen oder mit vertraglich Dritte beauftragen. Solche Dritte können Mitglieder der jeweiligen Organisation, andere gemeinnützige Organisationen oder, falls wirtschaftlich oder fachlich notwendig, private Leistungserbringer sein.
Achter Abschnitt: Die Finanzhilfen zur Förderung der Invalidenhilfe
Im Titel des achten Abschnitts wird gemäss den folgenden Artikeln der Begriff «Beiträge»
durch «Finanzhilfen» ersetzt.
Artikel 108
Sachüberschrift
In diesem und in den folgenden Artikeln wird der Begriff «Beiträge» durch «Finanzhilfen» ersetzt. Gemäss SuG schliesst «Beiträge» nämlich Finanzhilfen und Abgeltungen ein. Beiträge nach Artikel 74 IVG wiederum werden nur in Form von Finanzhilfen ausgerichtet.
Artikel 108 Absatz 1
Anstelle des Begriffs «beitragsberechtigt» heisst es neu «zur Finanzhilfe berechtigt» (vgl. Erläuterungen zur Sachüberschrift von Art. 108). Zudem wird der Begriff «Angebote» durch «Leistungen» ersetzt, damit die Terminologie bei der Bestimmung der Finanzhilfen zur Förderung der Invalidenhilfe einheitlich ist. Inhaltlich ändert dieser Absatz nicht.
Artikel 108 Absatz 1ter
In Berücksichtigung der UNO-Behindertenrechtskonvention100 (BRK) ist neu auch die Förderung der Inklusion eine Voraussetzung für die Berechtigung auf eine Finanzhilfe. Dies einerseits, um die Finanzhilfen vermehrt auf die Inklusion von Menschen mit Behinderungen auszurichten, andererseits, um die subventionierten Institutionen selber in die Pflicht zu nehmen und um ihre Leistungen sowie auch sie selbst als Unternehmen deutlicher auf die Ziele der BRK auszurichten. Um die Wichtigkeit dieser Voraussetzung zu unterstreichen, wird ein eigener Absatz formuliert. Dabei orientiert sich die Ausrichtung der Finanzhilfen an folgenden Schwerpunkten:
• Bestehende und bewährte Leistungen unterstützen
• Vermehrt Verbesserungen und Optimierungen mit Fokus auf
• Befähigung der betroffenen Menschen, ihre Rechte und Pflichten besser zu kennen und einfordern zu können (Hilfe zur Selbsthilfe, «Empowerment»)
• Abbau von Barrieren
• Entwicklung und Finanzierung von inklusiven Leistungen
98 SR 151.3
99 SR 142.20
100 SR 0.109