Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Artikel 96ter
In diesem, ebenfalls neuen, Artikel werden die Rahmenbedingungen für die finanziellen Beiträge an die kantonale Koordinationsstelle und deren Leistungen präzisiert.
Artikel 96ter Absatz 1
Der Fokus der gewünschten bzw. benötigten Leistungen der kantonalen Instanz liegt auf der Früherfassung und auf einer engen Zusammenarbeit mit der IV-Stelle. Andere Leistungen seitens kantonaler Koordinationsstelle sind aber möglich. Der Beitrag an die kantonale Koordinationsstelle ist an die von ihr erbrachten Leistungen gekoppelt. Übernimmt sie sowohl die Früherfassung als auch die Begleitung von Jugendlichen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ist ihr Aufwand grösser als bei der Übernahme von nur einer der beiden Dienstleistungen. Das schlägt sich in der Höhe des Beitrags nieder.
Artikel 96ter Absatz 2
Die Anzahl der 13- bis 25-Jährigen der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons – und damit die zugehörige IV-Stelle – wird je einer von fünf Kategorien zugeteilt, welche wiederum einem fixen Finanzierungsbeitrag zugeordnet ist. Diese Beiträge ermöglichen die Finanzierung von 0,25 Vollzeitäquivalenten (VZÄ), 0,5 VZÄ, 0,75 VZÄ, eine VZÄ oder maximal zwei VZÄ im bevölkerungsreichsten Kanton (vgl. hierzu auch die Tabelle in Kap. 2.1). Mit diesem Verteilschlüssel werden nicht verwendbare Kleinstbeiträge vermieden. Das BSV präzisiert den Verteilschlüssel und aktualisiert diesen alle drei Jahre.
Artikel 96ter Absatz 3
Der finanzielle Beitrag an die kantonalen Koordinationsstellen nach Artikel 68bis Absatz 1bis IVG ist längerfristig auszurichten und bedarfsorientiert zu gestalten. Auf der Grundlage des neuen Artikels 68bis Absatz 1quater IVG wird der höchste Betrag auf maximal zwei VZÄ begrenzt und in Abhängigkeit zur im Kanton ansässigen 13- bis 25-jährigen, ständigen Wohnbevölkerung gesetzt. Es ist davon auszugehen, dass ein Kanton mit mehr Jugendlichen eine grössere Anzahl Jugendlicher mit Mehrfachschwierigkeiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist. Buchstabe b verknüpft Buchstabe a mit den Vorgaben von Artikel 68bis Absatz 1quater IVG. Basierend auf den vorgesehenen Leistungen können die IV-Stellen im Rahmen des ordentlichen Budgetverfahrens beim BSV einen Beitrag in ihrer Zuteilungskategorie beantragen (vgl. Ausführungen zu Abs. 2).
Artikel 96quater
Dieser neue Artikel enthält minimale Eckwerte für die von der IV mitfinanzierten, kantonalen Vorbereitungsmassnahmen, unter Berücksichtigung des BBG und der Ausgestaltung der anderen vorbereitenden Massnahmen für Jugendliche im IVG (vgl. Abbildung in Kap. 2.1).
Artikel 96quater Absatz 1
In diesem Absatz wird mit dem Verweis auf Artikel 12 BBG dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass für die kantonalen Vorbereitungsangebote die Vorgaben des BBG gelten. Allerdings müssen die kantonalen Vorbereitungsmassnahmen nach dem neuen Artikel 68bis Absatz 1ter IVG eine auf die versicherte Person der IV ausgerichtete Zusatzleistung aufweisen, die in den regulären Brückenangeboten nicht enthalten ist, um die Mitfinanzierung der IV zu legitimieren.
Artikel 96quater Absatz 2
Die IV finanziert höchstens einen Drittel der Kosten eines Platzes in einer kantonalen Vorbereitungsmassnahme nach Artikel 68bis Absatz 1ter IVG. Die Mitfinanzierung ist folglich subjektorientiert und das Angebot im Rahmen dieser finanziellen Unterstützung der IV bedarfsgerecht auf die Situation der versicherten Person auszurichten. Aufgrund der Subjektfinanzierung wird – im Unterschied zu den kantonalen Koordinationsstellen nach Artikel 68bis Absatz 1bis IVG – bei der Mitfinanzierung der Brückenangebote auf die Festlegung eines Höchstbeitrags und die Präzisierung möglicher Zusatzleistungen verzichtet.