Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 66Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 108 Absatz 2

Diese ist eine rein formale Anpassung. Neu wird der Begriff "Subventionsgesetz" verwendet. Zudem wird der Begriff «Beitragsberechtigung» durch den Begriff «Anspruch auf die Finanzhilfe» ersetzt (vgl. Erläuterungen zur Sachüberschrift von Art. 108).

Artikel 108bis

Artikel 108bis Absatz 1

Der Begriff «Beiträge» wird durch den Begriff «Finanzhilfen» ersetzt (vgl. Erläuterungen zur Sachüberschrift von Art. 108). Die Ausdrücke «zweckmässig» und «wirtschaftlich» werden gestrichen und neu in Absatz 1bis aufgeführt.

Artikel 108bis Absatz 1bis

Die Anforderungen von Absatz 1 («zweckmässig» und «wirtschaftlich») wurden übernommen. Die Attribute «zeitgemäss» und «zielgerichtet» wurden hinzugefügt. Dabei werden die Leistungen dem jeweils aktuellen Bedarf gerecht und entsprechend auf die von der IV geförderten Zielgruppe nach Artikel 108 IVV ausgerichtet. Diese Anforderungen entsprechen der Stossrichtung, die mit der Prioritätenordnung erreicht werden soll. Des Weiteren wird dem Fokus der Leistungserbringung mehr Gewicht beigemessen.

Artikel 108ter

Artikel 108ter Absatz 1

Die in Absatz 1 aufgeführte Voraussetzung betrifft die Finanzhilfen im Allgemeinen (bestehende Leistungen und Projekte).

Die Ergänzung mit «Artikel 108 IVV» ist notwendig, weil Bedarfsdeckung, Leistungserbringung und Leistungserbringer eng zusammenhängen.

Der Begriff «Beiträge» wird durch den Begriff «Finanzhilfen» ersetzt (vgl. Erläuterungen zur Sachüberschrift von Art. 108).

Artikel 108ter Absätze 2 bis 4

Der bisherige Absatz 2 musste wegen Problemen in der Praxis in den neuen Absätzen 2 bis 4 detaillierter geregelt werden. Um die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 1 SuG), wonach nur tatsächlich entstandene Kosten angerechnet werden, erfüllen zu können, ist es für das BSV zwingend nötig, eine korrekte und transparente Darstellung der Jahresrechnungen nach «true and fair view» der Dachorganisation zu erhalten. Der Begriff «Rechnung» umfasst Vorgaben zur Finanzbuchhaltung sowie weiterführende Abrechnungsvorgaben zum betrieblichen Rechnungswesen. Die Rechnung der Dachorganisationen muss also die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln («true and fair»). Die Informationen der Finanzbuchhaltung sind eine zentrale Grundlage für weiterführende Details, insbesondere der Kosten- und Leistungsrechnung. Diese Darstellung bildet damit eine zentrale Basis für die Überprüfung der Reportingdaten. Das BSV regelt in Kreisschreiben die Einzelheiten in Berücksichtigung der vorhandenen unterschiedlichen Betriebsgrössen.

Die Organisationen sind angehalten, sich im Rahmen der Qualitätssicherung regelmässig mit ihren Leistungen und deren Verteilung und Gewichtung im Rahmen der entsprechenden Verträge auseinanderzusetzen, zu überprüfen und falls nötig entsprechend anzupassen (kontinuierlicher Verbesserungsprozess). Die Leistungen müssen einem echten Bedarf entsprechen und sind auf die Zielgruppe «Personen mit einer IV-Massnahme» zu fokussieren.

Artikel 108quater

Dieser Artikel wird neu formuliert. Beim Höchstbetrag handelt es sich um die «Höchstgrenzen der Beiträge nach Artikel 74 [IVG]» im Sinne von Artikel 75 IVG. Der Ausgangswert des Höchstbetrags wird gesamthaft auf 544 Millionen Franken definiert (Basis-Indexstand KPI 12.2019) und entspricht dem Vertragsvolumen für Leistungen nach Artikel 74 IVG aus der Vertragsperiode 2020-23, aber ohne das Leistungsvolumen von 20 Millionen Franken für