Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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Artikel 96quater Absatz 3

Da die IV die kantonalen Angebote nur mitfinanziert, gelten bezüglich der schulischen Ausgestaltung, der Dauer des Angebots und des Alters der Zielgruppe die Rahmenbedingungen der Berufsbildung nach BBG. Es werden schulische Lücken gefüllt, der Besuch ist erst nach Vollendung der obligatorischen Schulpflicht möglich und die Massnahme ist auf ein Jahr begrenzt.

Artikel 98bis

Die angepasste Haftungsnorm umfasst neu auch Massnahmen der IV, die ganz oder teilweise im zweiten Arbeitsmarkt durchgeführt werden.

Aus dem gesetzgeberischen Willen lässt sich schliessen, dass die neue Haftungsregelung nur für Massnahmen im ersten Arbeitsmarkt und ohne Arbeits- oder Lehrvertrag gilt. In den anderen Fällen sind Haftungsfragen durch das Arbeitsrecht nach dem Obligationenrecht bzw. durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Betriebes geregelt.

Bei Durchführung einer Massnahme im zweiten Arbeitsmarkt (im Sinne einer Anstalt oder Werkstätte nach Art. 27 Abs. 1 IVG) ist Artikel 68quinquies IVG nicht anwendbar, unabhängig davon, ob die Massnahme ausschliesslich im zweiten Arbeitsmarkt oder teils auch in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarktes durchgeführt wird.

In den beiden letztgenannten Konstellationen sind die Haftungskosten bei Schädigung eines Dritten über die Betriebshaftpflicht gedeckt. Dieses Risiko wird von der IV über den Tarif für die Massnahme abgegolten. Mit dem Ausschluss der Anstalten und Werkstätten von Artikel 68quinquies IVG soll verhindert werden, dass die IV doppelt für die Haftungskosten aufzukommen hat.

Artikel 98ter

Artikel 98ter Absatz 1

Die Zuständigkeit für den Abschluss von Zusammenarbeitsvereinbarungen liegt beim EDI (Art. 68sexies Abs. 1 zweiter Satz IVG). Diese Zuständigkeit kann nicht ans BSV delegiert werden. Das BSV kann hingegen mit administrativen und operativen Aufgaben betraut werden, beispielsweise mit der Begleitung von Ergebnisanalysen, der Kommunikation, der Administration von Finanzhilfen und der Überwachung deren zweckmässigen Verwendung.

Artikel 98ter Absatz 2

Mit Organisationen, die nur in einem einzigen Kanton tätig sind oder nicht eine ganze

Sprachregion abdecken, dürfen keine Zusammenarbeitsvereinbarungen geschlossen werden.

Artikel 98ter Absatz 3

Die Anträge sind an das BSV zu richten. Das BSV stellt den Organisationen ein Formular zur Verfügung und legt fest, welche Angaben im Antrag erforderlich sind.

Artikel 98ter Absatz 4

Beim Abschluss einer Zusammenarbeitsvereinbarung im Rahmen von Art. 68sexies IVG ist wie bei Pilotversuchen (Art. 68quater Abs. 1 IVG), wissenschaftlichen Auswertungen (Art. 96 Abs. 1 IVV) und Programmen für die Information über die Leistungen der IV (Art. 97 Abs. 1 IVV) vorgängig die AHV/IV-Kommission anzuhören.

Artikel 98quater

Artikel 98quater Absatz 1

Absatz 5 definiert die Mindestkriterien, die in jeder Zusammenarbeitsvereinbarung geregelt sein müssen. Je nach Inhalt der Zusammenarbeitsvereinbarung können weitere Bestimmungen notwendig sein.