Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Artikel 7j Absatz 2
Der Einigungsversuch kann mündlich im Rahmen eines Gespräches stattfinden und ist entsprechend zu protokollieren. Der Einigungsversuch, mündlich oder schriftlich, ist gemäss Artikel 46 ATSG in den Akten zu dokumentieren. Die Möglichkeit eines Einigungsversuches hebt jedoch nicht die Zuständigkeit des Versicherungsträgers auf, die sachverständige Person zu bestimmen. Die heutige Rechtsprechung, wonach kein Recht der versicherten Person auf eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ihrer Wahl besteht, gilt weiter.103
Einigen sich der Versicherungsträger und die versicherte Person auf eine neue Sachverständigen oder einen neuen Sachverständigen, so ist das Verfahren abgeschlossen.104 Hält der Versicherungsträger dagegen an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so hat er nach Artikel 44 Absatz 4 IVG eine Zwischenverfügung zu erlassen.
Artikel 7j Absatz 3
Die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip neutralisiert generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen.105 Damit kann den Versicherungsträgern nicht mehr eine ergebnisorientierte Auswahl der Sachverständigen vorgeworfen werden. Nicht einzelfallbezogene Bedenken werden gegenstandslos, jedoch müssen sich die Beteiligten auch nach Einführung des Zufallsprinzips mit Einwendungen auseinandersetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben. Die versicherte Person kann also nach wie vor die Sachverständigen aus Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 ATSG ablehnen. Der Versicherungsträger hat in diesem Fall zwar die Ausstandgründe zu prüfen, ein Einigungsversuch ist jedoch nicht notwendig,106 weil sonst eine ergebnisorientierte Auswahl der Sachverständigen etabliert würde. Dies soll das Zufallsprinzip gerade verhindern.107
Artikel 7k
Um mehr Transparenz in der Begutachtung herzustellen, werden die Interviews zwischen den Sachverständigen und der versicherten Person neu mittels Tonaufnahme erfasst und zu den Akten genommen (Art. 44 Abs. 6 ATSG).
Artikel 7k Absatz 1
Im Interview anlässlich einer Begutachtung kommen nicht selten sehr persönliche Vorkommnisse, Erlebnisse und Gegebenheit über den Versicherten zur Sprache. Es ist deshalb denkbar, dass eine versicherte Person zwar damit einverstanden ist, dass diese persönlichen Erlebnisse und Aussagen von der oder dem Sachverständigen im Gutachten gewürdigt werden, jedoch nicht möchte, dass die persönlichen Ausführungen im Wortlaut zu den Akten genommen werden. Deshalb sieht Artikel 44 Absatz 6 ATSG vor, dass die versicherte Person die Aufnahme ablehnen kann.
Artikel 7k Absatz 1 legt fest, dass der Versicherungsträger die versicherte Person mit der Ankündigung der Begutachtung über die Freiwilligkeit zu informieren hat.
Artikel 7k Absatz 2
Wenn die versicherte Person auf die Tonaufnahme des Interviews verzichten möchte, so hat sie dies wenn immer möglich bereits im Vorfeld der Begutachtung gegenüber dem Versicherungsträger schriftlich zu bestätigen. Die Versicherungsträger werden zu diesem Zweck mit der Ankündigung der Begutachtung ein entsprechendes Formular mitschicken, das die versicherte Person vor der Begutachtung ausgefüllt an den Versicherungsträger retourniert. Dieser nimmt die Verzichtserklärung zu den Akten und leitet sie an die Sachverständige oder den Sachverständigen weiter. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass alle Beteiligten bereits
103 Vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5
104 BBl 2017 2683
105 Vgl. BGE 137 V 210 E. 2.4 237
106 Vgl. BBl 2017 2683
107 Vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1 354