Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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zu den Projekten rechtzeitig erlassen kann. Sinnvoll ist ein Inkrafttreten vor 2024 auch in Hinblick darauf, dass das BSV gestützt auf die neuen Bestimmungen bereits vor dem 31. Dezember 2023 Verträge für eine Vertragsperiode ab 1. Januar 2024 abschliessen kann.

Indes ist es aus zeitlichen Überlegungen nicht zielführend, Projekte bereits ab 2022 zu bewilligen und für 2024 zu evaluieren, weil für die Vertragsverhandlungen der Vertragsperiode 2024-27 die dazu notwendigen Grundlagen, wie das Vertragsvolumen und allfällige Kürzungen, bereits zu Beginn 2023 vorliegen müssen.

3.2 Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen

Die GgV wird aufgehoben und neu als Departementsverordnung ausgestaltet (GgV-EDI; vgl. Kap. 3.9). Der Regelungsinhalt der GgV wird grösstenteils ins IVG und die IVV überführt.

Die Definition von Geburtsgebrechen in Artikel 1 Absatz 1 GgV, die von der IV anerkannt werden, findet sich neu im IVG und der IVV. Beginn und Umfang des Anspruches werden neu detailliert in der IVV geregelt.

Auf Ausführungsbestimmungen zu Artikel 14 Absatz 2 IVG wird verzichtet, da die Konkretisierung der WZW-Kriterien sehr umfangreich und technisch ist. Deshalb soll diese Konkretisierung auf Stufe des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen vorgenommen werden. Um die Kohärenz zwischen der OKP und der IV herzustellen, soll das Arbeitspapier «Operationalisierung der Begriffe Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit» des BAG102 in Analogie auch in der IV Anwendung finden. Auch auf die Erwähnung des letzten Satzes von Artikel 14 Absatz 2 des IVG bezüglich seltene Krankheiten gemäss Beschluss des Parlamentes kann verzichtet werden, weil aus den Beratungen des Parlaments hervorgeht, dass dieser einen rein deklaratorischen Charakter hat.

3.3 Verordnung vom 11. September 2002 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Artikel 7j

In Artikel 44 ATSG ist das Verfahren über die Vergabe im Zusammenhang mit Gutachtensaufträgen geregelt. Es ist vorgesehen, dass der Versicherungsträger allfällige Ausstandgründe der versicherten Person gegen die beauftragte Sachverständige oder den beauftragten Sachverständigen zu prüfen hat. Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an der vorgesehenen oder am vorgesehenen Sachverständigen fest, so hat er dies in einer Zwischenverfügung mitzuteilen. Bevor es jedoch zu dieser Zwischenverfügung kommt, soll möglichst eine Einigung zwischen dem Versicherungsträger und der versicherten Person angestrebt werden. Das entsprechende Einigungsverfahren wird in dieser Verordnungsbestimmung näher umschrieben.

Artikel 7j Absatz 1

Im Rahmen einer freihändigen Vergabe eines Auftrages für eine medizinische Begutachtung bestimmt der Versicherungsträger die entsprechend notwendigen Sachverständigen. Gegen diese Sachverständigen kann die versicherte Person Ausstandgründe geltend machen und die Sachverständigen ablehnen. Nach Artikel 44 Absatz 2 ATSG steht der versicherten Person das Recht zu, ihrerseits Gegenvorschläge zu machen. Der Versicherungsträger hat in diesem Fall die Ausstandgründe zu prüfen. Im Hinblick auf eine einvernehmliche Bestimmung der Sachverständigen ist deshalb, wenn immer möglich eine Einigung zwischen dem Versicherungsträger und der versicherten Person anzustreben. Diese hat im Rahmen eines Einigungsversuches stattzufinden.

102 Kann abgerufen werden unter: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Bezeichnung der Leistungen > Antragsprozesse > Antragsprozesse Allgemeine Leistungen > Dokumente